Gemeinde fördert Familien |
Richtlinien der Gemeinde Limburgerhof zum Bau und Erwerb von Wohneigentum für Familien
§ 1
Ziel des Förderprogramms
Die Gemeinde Limburgerhof verfolgt mit der Familienförderung die Attraktivitätssteigerung als Wohnstandort. Insbesondere der demographische Wandel macht eine Reaktion notwendig. Das Programm soll attraktive Wohneigentumsangebote für ortsansässige Familien mit Kindern schaffen und dem Anreiz für den Zuzug nach Limburgerhof dienen. Die Förderung wird für den Erwerb eines gemeindlichen Grundstücks im Bebauungsplangebiet Nordost II, Änderung VII, Landauer Straße, gewährt (siehe Markierung im Plan). Diese Familienförderung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Limburgerhof. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Förderbetrages besteht nicht.
§ 2
Gegenstand der Förderung
Die Gemeinde Limburgerhof fördert unter Beachtung der festgelegten Kriterien den Erwerb eines gemeindlichen Grundstücks zum Bau selbst genutzten Wohneigentums.
§ 3
Begünstigter Personenkreis
Antragsberechtigt sind
F Ehepaare F Eheähnliche Lebensgemeinschaften F Alleinerziehende Elternteile
mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind.
Die Antragsteller müssen eine uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzen.
§ 4
Fördervoraussetzungen
Die Antragsteller können einen kindbezogenen Förderbetrag von 5.000 € pro Kind für die im Haushalt lebenden, leiblichen oder adoptierten Kinder im Alter bis zu 18 Jahren in Anspruch nehmen. Ungeborene Kinder sind bei der Antragstellung unter Vorlage des Mutterpasses zu berücksichtigen.
Der Erwerb des Grundstückes für den Neubau muss im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.06.2012 erfolgen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen 80.000 € bei Paaren und 60.000 € bei Alleinerziehenden übersteigt.
§ 5
Beantragung, Bewilligung, Auszahlung
Die Förderung ist formlos schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor der Beurkundung des Kaufs eingereicht sein. Dem Antrag sind beizufügen
F ein Nachweis über die zur Familie gehörenden Kinder (Geburtsurkunde, Meldebescheinigung) F ein Nachweis über das zu versteuernde Jahreseinkommen des Vorjahres
Der Förderbetrag wird in der Weise gewährt, dass dieser bei dem Erwerb des gemeindlichen Grundstücks beim Kaufpreis in Abzug gebracht wird.
§ 6
Bindungsfrist/Rückforderung
Die Zusage gilt als widerrufen, wenn nach Abschluss des Kaufvertrages der Bezug innerhalb von 3 Jahren nicht erfolgt ist.
Das Objekt muss mindestens zehn Jahre im Eigentum des Antragstellers verbleiben, von ihm selbst zu Wohnzwecken genutzt und von ihm als Hauptwohnsitz bewohnt werden (Bindungsfrist). Der Empfänger der Förderung hat die Bindungsfrist einzuhalten.
Bei Verstoß gegen die Bindungsfrist nach Absatz 1 (z.B. Vermietung, Verkauf, Wechsel des Hauptwohnsitzes) gilt die Förderung als widerrufen und der Empfänger hat den Förderbetrag an die Gemeinde Limburgerhof zurückzuzahlen.
§ 7
Zuständigkeiten
Zuständig für die Bewilligung der Förderung ist der Fachbereich 4 der Gemeinde Limburgerhof.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 01.07.2010 in Kraft und gilt bis zum 30.06.2012.
Limburgerhof, 30.06.2010 Dr. Peter Kern Bürgermeister
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