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Die Einwohnerfragestunde des Gemeinderates

Die Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sieht vor, dass der Gemeinderat bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern die Gelegenheit geben kann, Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Den Einwohnern gleichgestellt sind Personen, die nicht in der Gemeinde wohnen, aber in ihrem Gebiet Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe betreiben; dies gilt auch für juristische Personen und Personenvereinigungen.
Dieser Personenkreis ist berechtigt, Fragen zu stellen und Vor-schläge oder Anregungen zu unterbreiten, sofern der Gemeinderat für diese Angelegenheit zuständig ist.
Die Fragen sollen dem Bürgermeister nach Möglichkeit spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich zugeleitet werden. Die Fragen können durch den Fragesteller unter dem Tagesor-dungspunkt „Einwohnerfragestunde“ gesellt und begründet werden. Eine Zusatzfrage wird je Fragesteller zugelassen.
Die Fragen werden mündlich ohne Beratung vom Vorsitzenden beantwortet. Ist der Fragesteller nicht anwesend, erfolgt die Beantwortung in der Fragestunde, in der der Fragesteller anwesend ist. Kann die Frage in der Einwohnerfragestunde nicht beantwortet werden, erfolgt die Beantwortung in einer späteren Einwohnerfragestunde; der Fragesteller ist darüber zu informieren, in welcher Sitzung die Beantwortung erfolgt.
Fragen, Vorschläge und Anregungen sind durch den Vorsitzenden zurückzuweisen, wenn sie nicht Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, für die der Gemeinderat zurständig ist, oder Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, betreffen. Entsprechendes gilt, wenn Fragen, Vorschläge oder Anregungen in der Sitzung anstehende Tagesordnungspunkte betreffen.



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