Die Kommunal- und Verwaltungsreform Rheinland-Pfalz |
Informationen für die Bürgerinnen und Bürger Limburgerhofs
Die Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz war das Thema einer Einwohnerversammlung am 21. Februar im Kultursaal des Ortszentrums, an der rund 170 Bürgerinnen und Bürger Limburgerhofs teilnahmen. „Wir wollen die dort gegebenen Informationen möglichst vielen Menschen in Limburgerhof aufzeigen, um so den mit dieser Versammlung begonnenen Diskussionsprozess zwischen Bürgern, Politik und Verwaltung intensiv weiterzuführen,“ erklärt Bürgermeister Dr. Peter Kern. Deshalb sollen in diesem Amtsblatt-Beitrag die Ziele und Aufgaben der Kommunal- und Verwaltungsreform zusammengefasst, die Optionen erläutert und ihre Auswirkungen auf Limburgerhof vorgestellt werden. Nur so könne man zu einer gut durchdachten Entscheidung kommen, betont Kern. Denn: „Eine mögliche Gebietsänderung ist für jede Gemeinde ein historischer Schritt.“ Aus den Informationen des Ministeriums des Innern und für Sport: „Zwar haben sich die vor über 30 Jahren im Rahmen der letzten großen Kommunalreform in Rheinland-Pfalz landesweit herbeigeführten Änderungen prinzipiell bewährt. Gleichwohl besteht landesweit Übereinstimmung dahingehend, dass die derzeitigen Kommunal- und Verwaltungsstrukturen in Rheinland-Pfalz einer Weiterentwicklung und Optimierung bedürfen, um die Verwaltung des Landes und der Kommunen zukunftsfähig zu machen. Gründe für die neuerliche Reform sind insbesondere die mit dem demographischen Wandel verbundenen Herausforderungen, die teilweise erhebliche Veränderung der Bedeutung und des Umfangs öffentlicher Aufgaben und die für eine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben relevanten technologischen Entwicklungen.“
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Die letzte Gebietsreform erfolgte von 1969 bis 1974. Aus ihr ging im Neuzuschnitt des Landkreises Ludwigshafen (seit 2003 Rhein-Pfalz-Kreis) das Bilden von fünf Verbandsgemeinden (Beispiel: Dannstadt-Schauernheim) sowie drei Einheitsgemeinden (Beispiel: Böhl-Iggelheim) hervor. Verbandsfrei blieben unter anderem die Gemeinden Mutterstadt, Limburgerhof, Neuhofen und Altrip.
Ziele der Kommunal- und Verwaltungsreform
Das am 28.9.2010 beschlossene erste und zweite Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform verfolgt als Ziele:
· Bestmögliche Daseinvorsorge · Stärkung der Finanzen · Gemeinsames Wahrnehmen von Aufgaben · Optimierung kommunaler Gebietsstrukturen · Stärkung der Gemeinden
Durch das Zusammenlegen kleinerer zu größeren Einheiten sollen Kostenreduzierungen bei gleichzeitiger Effizienzsteigerung erreicht werden. Nach §2 des Landesgesetzes „Grundsätze der Verbesserung kommunaler Gebietsstrukturen“ haben eine dafür ausreichende Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie Verwaltungskraft in der Regel verbandsfreie Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern. Kommunen, die unter dieser Grenze liegen (Stichtag 30.6.2009) sind aufgefordert, Fusionen mit anderen Gemeinden zu bilden.
Neuhofen muß Fusionspartner suchen
Für Neuhofen trifft dieser Fall zu, auf Limburgerhof aufgrund seiner Einwohnerzahl nicht (2009: 10.817; aktuell: 10.904). Aufgrund der geographischen Nachbarschaft ist Limburgerhof jedoch ein möglicher Fusionspartner für Neuhofen. Neuhofen hat folgende Optionen:
Zusammenschluss mit der Verbandsgemeinde Waldsee (bestehend aus Waldsee und Otterstadt) und Altrip.
Fusion mit Limburgerhof
Möglich wäre auch eine größere Zusammenlegung, z.B. Neuhofen-Mutterstadt-Limburgerhof
Die Gesamteinwohnerzahl der fünf Kommunen von Altrip bis Mutterstadt beläuft sich auf 48.000. Beispiele für die Fusionsmöglichkeiten mit den jeweiligen Einwohnerzahlen: Neuhofen / Limburgerhof = ca. 18.000 Einwohner Neuhofen / Mutterstadt / Limburgerhof = ca. 31.000 Einwohner Neuhofen / VG Waldsee / Altrip = ca. 24.000 Einwohner
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Zwei Verwaltungsformen
Die Zusammenschlüsse können in Form einer verbandsfreien Gemeinde („Einheitsgemeinde“) oder einer Verbandsgemeinde erfolgen. Die kommunalen Organe in der Organisationsform einer verbandsfreien Gemeinde (Beispiel Böhl-Iggelheim) aus zwei oder drei Gemeinden sind: ein Bürgermeister, Beigeordnete, ein Gemeinderat. Für die neue verbandsfreie Gemeinde gibt es einen Gemeindehaushalt. Bei einer Verbandsgemeinde bleiben in jeder Ortsgemeinde (ehrenamtliche) Bürgermeister, Beigeordnete sowie ein Ortsgemeinderat und ein eigener Ortsgemeindeetat bestehen. Hinzu kommen Verbandsgemeindebürgermeister (hauptamtlich) und –beigeordnete sowie Verbandsgemeinderat und –haushalt. Das Aufteilen der kommunalen Aufgaben (z.B. Organisation der Kindergärten) auf die Ortsgemeinden ist beim Bilden einer Verbandsgemeinde teilweise gesetzlich geregelt, teils Verhandlungsangelegenheit der Fusionspartner.
Zeitplan der Reform
Beim Umsetzen der Fusionen wird zunächst auf freiwillige Entscheidungen der Gemeinden gebaut. Diese Freiwilligkeitsphase endet am 30.6.2012. Sollte bis dahin keine Entscheidung gefallen sein durch Beschlüsse der Gemeinderäte der betroffenen Kommunen, wird es zu zwangsweisen Fusionen entsprechend des Landesgesetzes kommen. Die Zusammenlegungen sollen bis zur Kommunalwahl 2014 abgeschlossen sein. Der Planungshorizont für das Umsetzen der Ziele der Kommunal- und Verwaltungsreform ist das Jahr 2030. Durch das Land wurde bei der Verwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises ein Gutachten über die Situation im Landkreis in Auftrag gegeben. Es soll vorrausichtlich im Sommer vorliegen und man erwartet eine für die Entscheidungsfindung hilfreiche, detaillierte Analyse.
Die aktuelle Beschlusslage
Der Gemeinderat Limburgerhof hat laut Protokoll in seiner Sitzung vom 8.2.2011 folgende Beschlüsse gefasst: Nach ausführlicher Diskussion mit Wortmeldungen der Fraktionsvorsitzenden und mehrere Ratsmitglieder wurde zuerst über den nachfolgenden weitergehenden Antrag (SPD) abgestimmt: „Der Gemeinderat beschließt, die Aufnahme konkreter Verhandlungen mit den Gemeinden Neuhofen und Mutterstadt mit der Möglichkeit der Bildung einer Verbandsgemeinde oder Einheitsgemeinde.“ Abstimmungsergebnis: Anwesende: 27 Ja-Stimmen: 13 Nein- Stimmen: 14 Der weitergehende Antrag ist somit abgelehnt.
Beschluss: Der Gemeinderat beschließt folgenden Antrag (CDU), 1. die Aufnahme konkreter Verhandlungen mit der Gemeinde Neuhofen mit dem Ziel der Bildung einer Verbandsgemeinde. Voraussetzung für die Verhandlungen ist ein gleichlautender Beschluss der Gemeinde Neuhofen.
Abstimmungsergebnis: Anwesende: 27 Ja-Stimmen: 15 Nein- Stimmen: 11 Enthaltungen: 1
2. Die Verwaltung wird beauftragt, unverzüglich zu einer Bürgerversammlung einzuladen.
Abstimmungsergebnis: Anwesende: 27 Ja-Stimmen: 27
3. Mit der Gemeinde Mutterstadt können Sondierungsgespräche aufgenommen werden.
Abstimmungsergebnis: Anwesende: 27 Ja-Stimmen: 27
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Informationen über Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung im Zusammenhang mit der Kommunal- und Verwaltungsreform Von Bürgermeister Dr. Peter Kern
Bei der Einwohnerversammlung am 21. Februar 2011 zur „Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz“ war auch die Frage nach den Möglichkeiten der Beteiligung der Bürger gestellt worden. Diese Thematik ist komplex und wird nachfolgend im Überblick zur Information der Bürgerinnen und Bürger dargestellt. Der Bürgermeister beabsichtigt, gegebenenfalls in einer weiteren Einwohnerversammlung darauf einzugehen.
In diesem Zusammenhang sind das Erste Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. Sept. 2010 sowie die Gemeindeordnung (GemO) in der geänderten Fassung vom 28. Sept. 2010 heranzuziehen. Im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform wird die Bildung einer neuen Verbandsgemeinde oder einer neuen verbandsfreien Gemeinde („Einheitsgemeinde“) jeweils durch ein Landesgesetz geregelt. Dies gilt sowohl für die freiwillige Bildung einer neuen Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde als auch für die Neubildung einer solchen Kommune gegen den Willen der beteiligten kommunalen Körperschaften.
Art.1 §3 Abs.5 des Ersten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform lautet: „Eine Gebietsänderung, die aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist und nicht freiwillig erfolgt, wird nach vorheriger Anhörung der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften ohne deren Zustimmung durch Gesetz geregelt.“ In der „Zwangsphase“ ist die Landesregierung nicht an etwaige Gemeinderatsbeschlüsse oder etwaige Bürgerentscheide gebunden.
Im Falle der freiwilligen Bildung einer neuen Verbandsgemeinde oder einer verbandsfreien Gemeinde sind nach Art.1 §3 Abs.1 und 2 Beschlüsse der Gemeinderäte der beteiligten Kommunen erforderlich. Diese Beschlüsse müssen bis zum 30. Juni 2012 erfolgt sein.
Nach §17a (GemO) können die Bürger einer Gemeinde auf dem Weg eines Bürgerbegehrens einen Bürgerentscheid über eine Angelegenheit der Gemeinde beantragen. Hierzu gehören Gebietsänderungen durch Zusammenschlüsse. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht und von mindestens 10 v. H. der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein. Hat der Bürgerentscheid die erforderliche Mehrheit von mindestens 20 v. H. der Stimmberechtigten erhalten, steht dieser einem Beschluss des Gemeinderats gleich. Der Gemeinderat kann einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern.
Mit der Gesetzesänderung vom 28. Sept. 2010 wurde § 17 a (GemO) um folgenden Satz ergänzt: „Der Gemeinderat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.“
Wegen der Wichtigkeit der Frage der Gebietsänderung für unsere Gemeinde sollen die Bürger selbstverständlich gut informiert und in den Entscheidungsprozess einbezogen werden. Dem dient die öffentliche Behandlung dieser Angelegenheit im Gemeinderat und in der Einwohnerversammlung. Möglich und anzustreben sind auch informelle Verfahren der Bürgerbeteiligung wie zum Beispiel Workshops, Bürgerkonferenz usw. mit dem Ziel der gründlich erarbeiteten Entscheidungsfindung und des größtmöglichen Konsenses. Auch ist die Durchführung einer Einwohnerbefragung zum Beispiel über das Amtsblatt möglich.
Auf Fragen beispielsweise der Kosteneinsparung durch Gebietsänderung kann erst im Laufe der Verhandlungen der beteiligten Gemeinden geantwortet werden, weil sie Teil der Ergebnisse von Verhandlungen über Änderungen durch Zusammenführung selbst sind. Allgemein wird von langfristigen Ausgabeneinsparungen von über etwa 15 bis 20 Prozent gesprochen. Gemeinhin geht man davon aus, dass eine Verbandsgemeinde mit ihren Ortsgemeinden verwaltungsaufwändiger und damit kostenintensiver als eine verbandsfreie Gemeinde („Einheitsgemeinde“) sein wird. Entscheidungshilfen soll ein Gutachten geben, das die Landesregierung mit Zustimmung aller verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden im Rhein-Pfalz-Kreis in Auftrag gegeben hat.
Da die Frage der Gebietsänderung für Limburgerhof von historischer Bedeutung ist, sollten wir alle, Bürger, Rat und Verwaltung, mit Besonnenheit zu einer Entscheidung kommen.
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