Energie – Einsparverordnung (EnEV)
Die EnEV richtet sich in erster Linie an Neubauten, stellt aber auch Anforderungen an bestehende Gebäude und deren Gebäudetechnik. Werden Veränderungen an Außenbauteilen wie z.B. an Außenwänden, Fenstern, Decken oder Dächern vorgenommen und betreffen diese Änderungen mehr als 20% der Bauteilfläche (gleicher Orientierung: Nord, Ost, Süd, West), so müssen die entsprechende Vorgabe der EnEV eingehalten werden. Bei der Erweiterung des beheizten Gebäudevolumens um mindestens 40 Kubikmeter sind für den neuen Gebäudeteil die Vorschriften für Neugebäude einzuhalten.
Energieberatung vor Ort (Förderprogramm BAFA)
Die „Energieberatung vor Ort“ wird vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, www.bafa.de) mit einem staatlichen Zuschuss gefördert. Die Förderung besteht in der Gewährung eines nichtrückzahlbaren Zuschusses zu den Ausgaben für die Beratung; das Beratungshonorar schließt die Ausgaben und ggrf Reisekosten des Beraters ein. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten des Gebäudes. Förderbedingung ist, dass die Baugenehmigung für Ihr Wohngebäude vor dem 01.01.1984 (in den neuen Bundesländern vor dem 01.01.1989) erteilt wurde und das Wohngebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird.
Wann ist eine Energieberatung sinnvoll?
Erneuerung Außenputz, Dach, Fenster oder Heizung, zu hohe Heizkosten, geplanter Einsatz regenerativer Energieträger (Sonne, Biomasse), Dachausbau, Schimmelflecken in der Wohnung, Neubau mit optimaler Energieeffizienz
Was ist ein Gebäudeenergiepass?
Ein Energiepass für Gebäude ist ein Ausweis über die Energieeffizienz. Mit Hilfe des Energiepasses können Gebäude verglichen werden. Mieter, Käufer und Pächter von Gebäuden oder Wohnungen haben nach der Umsetzung der europäischen Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinien im Rahmen einer Novellierung der EnEV (voraussichtlich Mitte 2006) das Recht, vor Vertragsabschluss einen Energiepass einzusehen. Ein Energiepass muss für sämtliche Gebäude, egal ob es sich um Neubau oder Altbau handelt, ausgestellt werden. Auch kommt es nicht auf den Nutzungszweck an. Zuständige Mitarbeiterin bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis: Heike Haracska (0621/5909-426)
Nutzung von Erdwärme
Das Land Rheinland-Pfalz hat hierzu einen Leitfaden zur Nutzung von Erdwärme mit Erdwärmesonden erstellt. Sollten Sie beabsichtigen, Erdwärme zu nutzen, sind der Unteren Wasserbehörde entsprechend Ziffer 5 des Leitfadens Unterlagen zur vorgesehenen Maßnahme vorzulegen. Zuständiger Mitarbeiter bei Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis: Jürgen Rieger (Telefon 0621/5909-409)
Zuschüsse für die Modernisierung von Wohnraum
Dieses Modernisierungsprogramm kann von Eigentümern sowohl für ihre selbstgenutzten Eigenheime oder Eigentumswohnungen, als auch für ihre vermieteten Wohnungen in Anspruch genommen werden. Mit den Baumaßnahmen darf grundsätzlich erst nach Bewilligung der Fördermittel begonnen werden. Zuständige Mitarbeiterin bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis: Petra Fiederer (Telefon 0621/5909-444)
(Quelle: Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis)
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