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Friedhofsgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Limburgerhof der Gemeinde Limburgerhof vom 3. Dezember 2007

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner Sitzung am 06.November 2007 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren und für bestimmte Amtshandlungen nach der Friedhofssatzung werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.


§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer

1. bei einer Bestattung nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen hat und der Antragsteller,

2 im Rahmen der Friedhofssatzung eine Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt oder den Erwerb des Nutzungsrechts begehrt,

3. eine Umbettung und Wiederbestattung beantragt.


§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.


§ 4
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 5
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren vom 20. Februar 2004 außer Kraft.


Limburgerhof, 3. Dezember 2007
Gemeindeverwaltung





gez. E. Heffner
Erster Beigeordneter

Anlage zur Satzung über die Erhebung
von Friedhofsgebühren der Gemeinde Limburgerhof
vom 3. Dezember 2007


I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergrab)
bei 15jähriger Ruhezeit 120,00 €

b) ab vollendetem 6. Lebensjahr
bei 20jähriger Ruhezeit 305,00 €


2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung bei
20jähriger Ruhezeit 240,00 €


3. Für die Pflege einer Rasenreihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit
von 20 Jahren 950,00 €



II. Verleihung eines 30jährigen Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten


1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
eine Doppelgrabstätte im Feld
mit besonderen Gestaltungsvorschriften 1.500,00 €
jede weitere Grabstelle 750,00 €

b) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
eine Doppelgrabstätte im Sonderfeld 2.450,00 €
jede weitere Grabstelle 1.200,00 €

2. Verleihung eines 30jährigen Nutzungsrechts
an einer Urnenwahlgrabstätte
an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 690,00 €

3. Für die Pflege einer Rasenwahlgrabstätte für die Dauer des Nutzungsrechts 1.900,00 €

4. Für eine Urnennische in der Urnenwand für die Dauer des Nutzungsrechts
von 20 Jahren und die Belegung bis maximal 3 Urnen 1.030,00 €

5. Für die Wiederverleihung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätte oder Urnennische wird für jedes Jahr 1/30-tel der jeweils geltenden Grabnutzungsgebühr berechnet.

6. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts auf Antrag des Berechtigten erfolgt keine Rückerstattung der Grabnutzungsgebühren.



III. Bestattungsgrundgebühr


Die Bestattungsgrundgebühr setzt sich aus den Kosten für das Ausschachten und Verfüllen des Grabes sowie für die Unterhaltung und Pflege der Außenanlagen des Gemeindefriedhofes zusammen.

Diese beträgt:

1. für Leichen von Personen über 6 Jahren 410,00 €
2. für Leichen von Kindern bis zu 6 Jahren 205,00 €
3. für Totgeburten 105,00 €
4. für Urnen 100,00 €

Bei Bestattungen oder sonstiger Inanspruchnahme des Friedhofspersonals außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erhöht sich die Bestattungsgrundgebühr um den Betrag der zusätz-
lichen Lohnaufwendungen.



IV. Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen

1. Für das Ausgraben einer Leiche

a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr bei einer Liegezeit von bis zu 15 Jahren 385,00 €
von mehr als 15 Jahren 310,00 €

b) ab vollendetem 6. Lebensjahr bei einer Liegezeit bis zu 10 Jahren 770,00 €
einer Liegezeit von mehr als 10 Jahren bis zu 20 Jahren 630,00 €
Leichenresten (Gebeinen mit einer Liegezeit von mehr als 20 Jahren) 515,00 €

2. Für das Ausgraben von Aschenbehältern 105,00 €

3. Für das Tieferlegen von Gebeinen mit einer Liegezeit von mehr als 20 Jahren
anlässlich einer Zweitbelegung 205,00 €

4. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden
Gebühren nach Abschnitt III. erhoben.


V. Sonstige Gebühren


1. Benutzung der Trauerhalle 270,00 €
2. Aufbewahrung/Kühlung einer Leiche pro Kalendertag 26,00 €
3. Gebühren für Kerzen, Spray, Sargpulver, Benutzung der Orgel, CD-Player 40,00 €
4. Gestellung von Leichenträgern und eines Orgelspielers je 36,00 €
5. Organisation der Beerdigung bei Erdbestattungen 50,00 €
6. Benutzung einer Grabmatte für Erdbestattungen 25,00 €
7. Benutzung einer Grabmatte für die Urnenbeisetzung 5,00 €



VI. Verwaltungsgebühren

Für die Inanspruchnahme der Verwaltung sind zusätzlich
folgende Verwaltungsgebühren zu entrichten:

1. Ausstellung einer Graburkunde 13,00 €
2. Genehmigung zur Erstellung eines Grabdenkmals, einer Einfassung
oder eines Liegesteines 50,00 €

3. Ausstellung einer Berechtigungskarte an die Gewerbetreibenden
gemäß § 6 Abs. 3 der Friedhofssatzung
a) für die Dauer von 5 Jahren 50,00 €
b) für die Dauer von 1 Jahr 15,00 €

4. Tätigkeit der Verwaltung in besonderen Fällen 36,00 €

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