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Friedhofssatzung

F R I E D H O F S A T Z U N G
der Gemeinde Limburgerhof vom 3. Dezember 2007
Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten -
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen

4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten, Rasenreihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten, Rasenwahlgräber
§ 15 Urnengrabstätten
§ 16 Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeines und Wahlmöglichkeit
§ 18 Besondere Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale für Reihen- und Wahlgrabstätten
§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 24 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle
§ 29 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
§ 31 Haftung
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Gebühren
§ 34 Inkrafttreten

Der Gemeinderat von Limburgerhof hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG), in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:


1. Allgemeine Vorschriften


§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Limburgerhof gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.


§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) bei ihrem Tode in einem Alten- oder Pflegeheim außerhalb der Gemeinde gewohnt haben,
jedoch davor Bürger der Gemeinde Limburgerhof waren
oder
d) nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung
nach den Zulassungsbedingungen für ortsfremde ,Verstorbene. Die Zulassung wird durch den Abschluss einer Sondervereinbarung geregelt


§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf deren Kosten in einer Weise neu angelegt, dass sie den Grabstätten im aufgelassenen bzw. geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil entsprechen. Das geltende Nutzungsrecht wird auf die Ersatzgrabstätten übertragen.


2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.


§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie
Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung sowie gemeindliche Fahrzeuge sind ausgenommen. Der Einsatz von Fahrzeugen, die für die Arbeit der zugelassenen Gewerbetreibenden notwendig sind, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier
störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung
gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu
beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
j) zu betteln oder Sammlungen durchzuführen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und seiner Ordnung vereinbar sind.


(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängenden Veranstaltung bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.


§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle, im Handelsregister oder bei der Landwirtschaftskammer eingetragen sind. Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten gegen Entrichtung der in der Friedhofsgebühren-satzung festgesetzten Gebühr die Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen
2. die Gewerbetreibenden gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen haben.

(5) Die Zurücknahme der Zulassung kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragen des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

(6) Unbeachtet des § 5 Abs. 3, Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.


3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jeder Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Ausnahmen hierzu sind nur aufgrund des § 15 Abs. 2 BestG zulässig.

(5) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.



(6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 6 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 6 Jahren in einem Sarg bestattet werden.


§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0>70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für Särge zur Feuerbestattung wird auf die Landesverordnung zur Durchführung des BestG verwiesen.


§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten der Friedhofsverwaltung durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.


§ 10

Ruhezeit


Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 15 Jahre.




§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Leichen frühestens nach 5 Jahren. In der Zeit vom 01. April bis 30. September werden keine Leichen umgebettet.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt einer Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.


4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, Rasenreihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten, Rasenwahlgrabstätten
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten oder anonyme Urnengrabstätten
d) Urnennischen in der Urnenwand
e) Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Die Belegung der einzelnen Grabstätten ist nur als einfachtiefe Belegung möglich.


§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.

(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr.
c) Rasenreihengräber

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 6 - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

(5) Die Rasengräber werden gegen eine in der Gebührensatzung festgelegten Gebühr durch die Friedhofsverwaltung gepflegt.

§ 14

Wahlgrabstätten


(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

Dem Antrag auf Verleihung eines Nutzungsrechtes kann nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles entsprochen werden.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann frühestens im Ablaufjahr nur für weitere 10, 20 und maximal 30 Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag. Maßgebend sind die zu dem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.



(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem
Ableben keine derartige Regelung getroffen, Geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister>
f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

1. in Urnenreihengrabstätten
2. in Urnenwahlgrabstätten
3. Urnennischen in der Urnenwand
4. in anonymen Urnengrabstätten
5. in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bis zu 4 Aschen je Grabstelle.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen, sofern die Größe der Aschenbehälter es zulässt, bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(4) Eine Urnennische in der Urnenwand mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren kann mit maximal 3 Aschenkapseln oder 2 Aschenkapseln mit Überurne belegt werden.
Die Größe der Urnen/Kapseln darf folgende Maße nicht übersteigen: Höhe 0,30 m, Breite 0,20 m, Tiefe 0,20 m.

(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.


5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Allgemeines und Wahlmöglichkeit

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 19 und 27) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 18, 20 und 26) eingerichtet.

(3) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(4) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(5) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.


§ 18

Besondere Gestaltungsvorschriften


(1) Grabfelder für Rasengräber

a) Rasengräber sind Grabstätten ohne Flächen für Anpflanzungen. Die Rasengräber werden gegen eine in der Gebührensatzung festgelegte Gebühr durch die Friedhofsverwaltung gepflegt.

b) Nicht gestattet sind:

§ Anpflanzungen jeglicher Art

§ das Einfassen der Grabstätte,

§ das Belegen der Grabstätte mit Materialien jeglicher Art (Kies u.a.),

§ das Abdecken der Gräber mit Grabplatten über die Vorschriften des Absatzes 3 hinaus,
§ das Aufstellen von Blumenvasen, -schalen, Grablichtern und andere Gegenstände,
§
c) als Grabmale sind auf den Rasengräbern nur Platten aus Hartgestein mit einer Größe von 60 cm x 40 cm für Rasenreihengräber und 70x50 cm für Rasenwahlgräber mit einer Mindeststärke von 6 cm zugelassen. Die Schrift muss vertieft sein und die Platten sind ebenerdig zu verlegen. Als Beschriftung ist der Name, ein Vorname sowie das Geburts- und Sterbdatum zugelassen.
Die Grabtafel, die als Behelfszeichen verwendet wird, ist spätestens nach Ablauf von 3 Monaten durch eine Namenstafel zu ersetzen.


(2) Urnenwand

a) An der Urnennische dürfen keine Vasen, Bilder, Ornamente und dergleichen angebracht
werden. Es ist verboten, die Urnennischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen, Nägel einzuschlagen und Bildwerke aufzustellen. In die Urnennischen dürfen keine Gegenstände eingestellt werden. Auf der Urnenwand dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.

b) Blumen- und Kranzspenden können nur auf der dafür besonders bezeichneten Stelle nieder gelegt werden. Sie werden nach angemessener Zeit durch das Friedhofspersonal beseitigt.

c) Die Urnennischen werden von der Gemeinde mit einer einheitlichen Verschlussplatte
ausgestattet.

d) Die Beschriftung der Verschlussplatten obliegt dem Nutzungsberechtigten. Die Herstellung und die Montage des Schriftzuges hat durch einen Fachbetrieb zu erfolgen. Der Schriftzug besteht aus einem Vornamen, dem Familiennamen sowie dem Geburts- und Sterbejahr (4-stellig) der verstorbenen Person. Die Schriftgröße ist so zu wählen, dass die Anbringung von insgesamt 2 bzw. 3 Schriftzügen möglich ist.
Als Schrift ist „Pattina Bronze Braun“ zugelassen.

e) Die Kosten für die Beschriftung und den damit verbundenen Nebenarbeiten (Verbringung der Verschlussplatte) trägt der Nutzungsberechtigte.


6. Grabmale

§ 19

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Alle Bearbeitungsarten sind zulässig; Politur, darf jedoch nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift verwendet werden.

b) Einfassungen sind nur in allen Grabfeldern des alten Friedhofsteils zugelassen.


(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 6 Jahren:
max. Höhe 0,60 m, Ansichtsfläche 0,3 m2, Mindeststärke 0,12 m

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 6 Jahren:
max. Höhe 1,10 m, Ansichtsfläche 0,7 m2, Mindeststärke 0,14 m

c) Wahlgrabstätten
1. bei einstelligen Wahlgrabstätten:
max. Höhe 1,10 m, Ansichtsfläche 0,7 m², Mindeststärke 0,14 m

2. bei zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten:
max. Höhe 1,20 m, Ansichtsfläche 2,0 m2, Mindeststärke 0,14 m

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absatz 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.


§ 21

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen


(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen ist dreifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.


(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze
1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22

Standsicherheit der Grabmale

Es ist sicherzustellen, dass die Grabdenkmäler dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Beim Fundamentieren und Versetzen der Grabmale Ist nach den vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz - Stein- und Holzbildhauerhandwerks erarbeiteten ,,Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von, Grabdenkmälern“ zu verfahren.



§ 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Sie haften für Schäden, die durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht werden.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmais, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Einziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.


(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.


§ 26

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen sind nicht zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 27

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 Sätze 3 und 4 sind zu beachten.

§ 28

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Kann der Nutzungsberechtigte bzw. der Verantwortliche nicht festgestellt werden oder erscheint die Beitreibung der Auslagen gefährdet, ist die Friedhofsverwaltung auch berechtigt, das Nutzungsrecht einzuziehen, das Grab abzuräumen, einzuebnen und einzusäen.

(3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle

§ 29

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.


(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.


9. Schlussvorschriften


§ 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die Gestaltungsvorschriften der bisherigen Satzung werden aufgehoben.

(3) Im übrigen gilt diese Satzung.


§ 31

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.


§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,.
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die
Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt ( § 6 Abs. 1),
5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2),
7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder
sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält
(§§ 22, 23 und 25),
10. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen
§§ 26 und 27 bepflanzt,
11. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
12. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02. Januar 1975 (BGBl. 5. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.


§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 14.06.2000 außer Kraft.



Limburgerhof, 3. Dezember 2007
Gemeindeverwaltung






gez. E. Heffner
Erster Beigeordneter




Anhang zur Friedhofsatzung

Ausmaße der im Waldfriedhof Limburgerhof (neuer Teil) gelegenen bzw. zur Verfügung stehenden Grabplätze


1. Einstellige Wahlgrabstätten
Netto – Grabgröße 100 cm breit, 250 cm lang

Zweistellige Wahlgrabstätten
Netto – Grabgröße 230 cm breit, 250 cm lang

Dreistellige Wahlgrabstätten
Netto – Grabgröße 310 cm breit, 250 cm lang


2. Reihengrabstätten
Netto – Grabgröße 100 cm breit, 250 cm lang


3. Urnenwahlgrabstätten
Netto – Grabgröße 130 cm breit, 0.80 cm lang

Urnenreihengrabstätten
Netto – Grabgröße 70 cm breit, 0,70 cm lang


Die Bestimmungen über die Ausmaße der im alten Teil des Gemeindefriedhofes Limburgerhof gelegenen Grabstätten bleiben unberührt.

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