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Illegale Abfallablagerungen

Als "wilden Müll" bezeichnet man rechtswidrig abgelagerte Abfälle in der Landschaft. Die Abfälle beeinträchtigen zumindest das Landschaftsbild, können aber auch durch eventuelle Schadstoffe den Boden und das Grundwasser verunreinigen. Durch das Einsammeln und die Entsorgung von illegal abgelagerten Abfällen im Landkreis entstehen jedes Jahr hohe Kosten, die letztlich von der Allgemeinheit zu tragen sind.
Nach § 27 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle, die er nicht verwertet, oder Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage behandelt (z.B. verbrennt), lagert oder ablagert, handelt ordnungswidrig nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des KrW-/AbfG. Verstöße gegen § 61 Abs. 1 KrW-/AbfG können mit hoher Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.


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