Informationen zur neuen Ausbausatzung |
Mit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch den Landesgesetzgeber wurde eine Neufassung der Straßenausbausatzung für die Gemeinde Limburgerhof erforderlich. Diese wurde vom Gemeinderat am 20.03.2007 einstimmig beschlossen. Die nachfolgenden Informationen sollen zur Aufklärung dienen, was sich dahinter verbirgt. Das Prinzip des „Wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags“ Bereits seit 1989 erhebt die Gemeinde Limburgerhof für Straßenausbaumaßnahmen „wiederkehrende Straßenausbaubeiträge“. Hierdurch zahlt jeder Grundstückseigentümer einen jährlichen Beitrag an die Gemeinde. Die Beitragshöhe orientiert sich an der Grundstücksgröße und der Art der Bebauung. Davon abhängig beträgt der jährliche Beitrag ca. 30 bis 60 EUR; im Einzelfall kann er auch höher oder niedriger sein. Mit diesen Beiträgen erneuert die Gemeinde verschlissene Straßen, Geh- und Radwege. Während die Anlieger der ausgebauten Straßen vor 1989 erhebliche Einzelbeiträge leisten mussten, weil der Ausbauaufwand nach Abzug eines Gemeindeanteils direkt und nur auf die betroffenen Anlieger umgelegt wurde, liegt dem wiederkehrenden Ausbaubeitrag das Solidaritätsprinzip zugrunde: Da jeder Grundstückseigentümer nicht nur seine Anliegerstraße, sondern das gesamte Orts-Straßennetz benutzt, zahlt er einen jährlich wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag. Dafür braucht er keine hohen Einzelbeiträge zu leisten, wenn seine Anliegerstraße einmal ausgebaut wird. Dieses Prinzip des wiederkehrenden Beitrages hat sich bewährt und findet auch in der Bürgerschaft Akzeptanz. Was ändert sich durch die neue Satzung? Vorab: Für alle Grundstückseigentümer, die bereits bisher wiederkehrende Straßenausbaubeiträge leisteten, ändert sich nichts. Die wesentlichste Änderung liegt in der Erweiterung des Abrechnungsgebietes. Erweiterung der Abrechnungseinheit Durch Änderung des Kommunalabgabengesetzes bezieht sich die Abrechnungseinheit nun auf das gesamte Gemeindegebiet. Dies hat zur Folge, dass ab 01.01.2007 nun auch die bisher nicht herangezogenen Anlieger des Kohlhofs, der Schifferstadter Straße, der Rehhütte, des Birkenwegs und der Bachgasse für die Zahlung wiederkehrender Ausbaubeiträge veranlagt werden. Somit leisten auch sie einen jährlich wiederkehrenden Beitrag, sind dafür jedoch von der Leistung von Einzelbeiträgen im Ausbaufall befreit. Die Verwaltung wird den betroffenen Anliegern voraussichtlich bis Ende April entsprechende Feststellungsbescheide aus denen sich die zu veranlagende, beitragspflichtige Fläche ergibt, zustellen. Wie hoch wird der zu leistende Beitrag sein? Eine generelle Aussage hierzu lässt sich nicht machen, da dies von der Grundstücksgröße, der Zahl der Vollgeschosse, einer ggf. gewerblichen Nutzung sowie zu berücksichtigender Abzugsflächen bei tiefenmäßiger Begrenzung abhängt. Für ein Grundstück mit einem bis zu zweigeschossigen Gebäude lässt sich der jährliche Beitrag nach folgender Faustformel (Abweichungen sind im Einzelfall möglich) berechnen: Formel Beispiel Grundstücksfläche: 500 qm Vollgeschosszuschlag bei bis zu 2 Vollgeschossen: 30 v. H. entspricht einem Vollgeschosszuschlag von 150 qm beitragspflichtige Fläche: 650 qm multipliziert mit Beitragssatz 0,06 €/qm = jährlicher Beitrag: 39,00 €
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