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Informationen zur neuen Ausbausatzung

Mit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch den
Landesgesetzgeber wurde eine Neufassung der Straßenausbausatzung
für die Gemeinde Limburgerhof erforderlich.
Diese wurde vom Gemeinderat am 20.03.2007 einstimmig beschlossen.
Die nachfolgenden Informationen sollen zur Aufklärung dienen,
was sich dahinter verbirgt.
Das Prinzip des „Wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags“
Bereits seit 1989 erhebt die Gemeinde Limburgerhof für
Straßenausbaumaßnahmen „wiederkehrende Straßenausbaubeiträge“.
Hierdurch zahlt jeder Grundstückseigentümer einen
jährlichen Beitrag an die Gemeinde. Die Beitragshöhe orientiert
sich an der Grundstücksgröße und der Art der Bebauung. Davon
abhängig beträgt der jährliche Beitrag ca. 30 bis 60 EUR;
im Einzelfall kann er auch höher oder niedriger sein.
Mit diesen Beiträgen erneuert die Gemeinde verschlissene
Straßen, Geh- und Radwege.
Während die Anlieger der ausgebauten Straßen vor 1989 erhebliche
Einzelbeiträge leisten mussten, weil der Ausbauaufwand
nach Abzug eines Gemeindeanteils direkt und nur auf die
betroffenen Anlieger umgelegt wurde, liegt dem wiederkehrenden
Ausbaubeitrag das Solidaritätsprinzip zugrunde: Da jeder
Grundstückseigentümer nicht nur seine Anliegerstraße, sondern
das gesamte Orts-Straßennetz benutzt, zahlt er einen
jährlich wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag. Dafür braucht
er keine hohen Einzelbeiträge zu leisten, wenn seine Anliegerstraße
einmal ausgebaut wird.
Dieses Prinzip des wiederkehrenden Beitrages hat sich bewährt
und findet auch in der Bürgerschaft Akzeptanz.
Was ändert sich durch die neue Satzung?
Vorab: Für alle Grundstückseigentümer, die bereits bisher wiederkehrende
Straßenausbaubeiträge leisteten, ändert sich
nichts.
Die wesentlichste Änderung liegt in der Erweiterung des Abrechnungsgebietes.
Erweiterung der Abrechnungseinheit
Durch Änderung des Kommunalabgabengesetzes bezieht sich
die Abrechnungseinheit nun auf das gesamte Gemeindegebiet.
Dies hat zur Folge, dass ab 01.01.2007 nun auch die bisher
nicht herangezogenen Anlieger des Kohlhofs, der Schifferstadter
Straße, der Rehhütte, des Birkenwegs und der
Bachgasse für die Zahlung wiederkehrender Ausbaubeiträge
veranlagt werden. Somit leisten auch sie einen jährlich wiederkehrenden
Beitrag, sind dafür jedoch von der Leistung von Einzelbeiträgen
im Ausbaufall befreit.
Die Verwaltung wird den betroffenen Anliegern voraussichtlich
bis Ende April entsprechende Feststellungsbescheide aus denen
sich die zu veranlagende, beitragspflichtige Fläche ergibt,
zustellen.
Wie hoch wird der zu leistende Beitrag sein?
Eine generelle Aussage hierzu lässt sich nicht machen, da dies
von der Grundstücksgröße, der Zahl der Vollgeschosse, einer
ggf. gewerblichen Nutzung sowie zu berücksichtigender Abzugsflächen
bei tiefenmäßiger Begrenzung abhängt.
Für ein Grundstück mit einem bis zu zweigeschossigen Gebäude
lässt sich der jährliche Beitrag nach folgender Faustformel
(Abweichungen sind im Einzelfall möglich) berechnen:
Formel Beispiel
Grundstücksfläche: 500 qm
Vollgeschosszuschlag bei
bis zu 2 Vollgeschossen: 30 v. H.
entspricht einem Vollgeschosszuschlag von 150 qm
beitragspflichtige Fläche: 650 qm
multipliziert mit Beitragssatz 0,06 €/qm
= jährlicher Beitrag: 39,00 €

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