Anträge auf Auskunftssperren im Melderegister |
Widerspruchsmöglichkeiten gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister Die Meldebehörde weist darauf hin, dass nach dem rheinland-pfälzischen Meldegesetz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 463) Anträge Einrichtung von Auskunftssperren (Verbot von Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltung gestellt werden können.
1. Für die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Antragsberechtigt sind Familienmitglieder (Ehegatten, Eltern, Kinder), die keiner oder nicht derselben Religionsgesellschaft angehören wie der Meldepflichtige.
2. Für jede Melderegisterauskunft, wenn hierdurch dem Betroffenen oder einer anderen Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder schutzwürdige Belange erwachsen kann.
3. Für eine ,,erweiterte Melderegisterauskunft" oder eine ,,Gruppenauskunft", soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Auskunftssperre nachweist.
4. Für die Bekanntmachung von Alters- und Ehejubiläen. Das Widerspruchsrecht kann innerhalb von zwei Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden.
5. Für die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage.
6. Für Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Parlaments-, Kommunal- und Ausländerbeiratwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten über Gruppen von Wahlberechtigten erteilen.
Weitere Informationen erteilt Ihnen das Bürgerbüro im Rathaus, Tel. 06236/691-160 bis 163, E-Mail: buergerbuero@limburgerhof.de
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