Lohnsteuerkarte
Wer benötigt eine Lohnsteuerkarte?
Alle Steuerpflichtigen, die im Inland wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und lohnsteuerpflichtige Einkünfte (Löhne, Gehälter, Pensionen u.a.) beziehen benötigen eine Lohnsteuerkarte. Welche Gemeinde stellt Ihnen die Lohnsteuerkarte für das laufende oder neue Lohnsteuerjahr aus?
Die Gemeinde, in der Sie jeweils am 20. September des Vorjahres alleinigen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz hatten, oder die Gemeinde, in die Sie danach aus dem Ausland zugezogen sind, stellt Ihre Lohnsteuerkarte aus. Hatten Eheleute, die nicht dauernd voneinander getrennt leb(t)en, am 20. September des Vorjahres unterschiedliche Hauptwohnsitze, stellt die Gemeinde, in der der ältere Ehepartner am 20. September des Vorjahres den Hauptwohnsitz hatte, beide Lohnsteuerkarten aus. Was müssen Sie tun, um Ihre Lohnsteuerkarte zu erhalten?
Wenn Sie erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigen, können Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen formlosen Antrag stellen (telefonisch, schriftlich oder auch persönlich mit gültigem Ausweisdokument).
Sofern ausländische Arbeitnehmer/innen erstmals eine Lohnsteuerkarte beantragen, benötigen diese eine Aufenthaltsgenehmigung (über 6 Monate) und ggf. eine Arbeitserlaubnis (Vorlage im Original). Ansonsten wird Ihnen Ihre Lohnsteuerkarte für das neue Lohnsteuerjahr von der Gemeinde zugestellt.
Falls Ihre Lohnsteuerkarte verloren gegangen, unbrauchbar oder zerstört ist, können Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung eine Ersatzlohnsteuerkarte beantragen. Mit dem Antrag übersenden Sie bitte die Verwaltungsgebühr in Form von Bargeld, Briefmarken oder Scheck. Die Verwaltungsgebühr beträgt 5,11 Euro. Welche Lohnsteuerklassen gibt es?
- Steuerklasse I * wenn Sie ledig oder geschieden sind * wenn Sie verheiratet sind, aber bereits seit einem Zeitpunkt des Vorjahres dauernd getrennt gelebt haben * wenn Sie am 01.01. des Jahres bereits länger als 1 Jahr verwitwet waren, und kein Kind in Ihrem Haushalt lebt bzw. gemeldet ist - Steuerklasse II wenn die Angaben unter Steuerklasse I auf Sie zutreffen, aber zusätzlich mindestens ein Kind in Ihrem Haushalt lebt bzw. gemeldet ist. Des weiteren müssen Sie mit Ihrem Kind alleine im Haushalt leben. - Steuerklasse III * wenn Sie verheiratet sind, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben * wenn Ihr/e Ehepartner/in im Vorjahr verstorben ist
- Steuerklasse IV * wenn Sie und Ihr/e Ehepartner/in Arbeitslohn beziehen, beide im Inland wohnen, und nicht dauernd getrennt leben
- Steuerklasse V * wenn Ihr/e Ehepartner/in die Lohnsteuerklasse III hat
- Steuerklasse VI * wenn Sie gleichzeitig mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte haben (z.B. von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen) Welche Eintragungen können Sie nachträglich bei der Gemeinde ergänzen oder ändern lassen?
Folgende Eintragungen können von Ihrer Gemeinde ergänzt oder geändert werden: - Steuerklassenänderung wegen Eheschließung - Steuerklassenwechsel bei Eheleuten (von IV-IV in III-V oder V-III) - Kirchensteuerabzug - Haushaltsfreibetrag oder Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren, wenn das/die Kind/er im Laufe des Jahres im Innland geboren werden oder aus dem Ausland zuziehen Welche Freibeträge können Sie auf Ihrer Lohnsteuerkarte bei der Gemeinde eintragen lassen?
- Haushaltsfreibeträge (Steuerklasse II) für Kinder unter 18 Jahren, die in Ihrem Haushalt wohnen und gemeldet sind - Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren - Behinderten- oder/und Hinterbliebenenfreibeträge (beim ersten Mal wird ein Behinderten oder/und Hinterbliebenenfreibetrag bei dem Finanzamt eingetragen). Haushaltsfreibeträge und Kinderfreibeträge für Kinder über 18 Jahre, und alle anderen Freibeträge können auf Antrag nur durch das jeweilige zuständige Finanzamt berücksichtigt werden. Alle anderen Freibeträge werden durch das Finanzamt eingetragen. Kirchensteuerabzug
Die Erhebung der Kirchensteuer ist für bestimmte Religionsgemeinschaften den Finanzbehörden übertragen und wird in Rheinland Pfalz auf den Lohnsteuerkarten wie folgt eingetragen: Religionsgemeinschaften:
- ev = evangelisch (protestantisch) - rk = römisch-katholisch - ak = altkatholisch - fg = freireligiös (für Mitglieder der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz) - fm = freireligiös (für Mitglieder der Freireligiösen Gemeinde Mainz) - is = israelitischfa = freireligiös (für Mitglieder der Freien Religionsgemeinschaft Alzey) - -- = nicht kirchensteuerpflichtig Wenn Sie aus einer dieser Religionsgemeinschaften austreten (Austrittserklärung beim Standesamt siehe auch: Kirchenaustritt), übergetreten oder eingetreten sind, wird die Änderung auf der Lohnsteuerkarte von der Gemeindeverwaltung vorgenommen.
Kirchenaustritt
Der Austritt aus der evangelischen oder katholischen Kirche kann in Rheinland-Pfalz auch beim Standesamt erklärt werden. Gegen Vorlage des Personalausweises wird der Austritt aus der Kirche erklärt und die Unterschrift vom Standesbeamten beglaubigt.
Den Austritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Für Minderjährige unter 14 Jahren können die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden. Für geschäftsunfähige Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, den Austritt erklären.
Der Austritt ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären, in dessen Bezirk die aus der Religionsgemeinschaft austretende Person ihren Wohnsitz hat.
Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die schriftliche Erklärung muss (durch einen Notar) öffentlich beglaubigt sein.
Der Austritt kann nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter erklärt werden.
Der Austritt wird wirksam mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Tag.
Das Ende der Kirchensteuerpflicht regelt das Kirchensteuergesetz.
Für die Entgegennahme und Bearbeitung einer mündlichen oder schriftlichen Austrittserklärung einschließlich der Erteilung einer Austrittsbescheinigung werden in Rheinland Pfalz 20,45 EUR Gebühren erhoben.
Die Gebühr wird auch bei gleichzeitiger Abgabe mehrerer Austrittserklärungen für jede Erklärung gesondert erhoben.
Weitere Informationen erteilt Ihnen das Bürgerbüro im Rathaus, Tel. 06236/691-160 bis 163, E-Mail: buergerbuero@limburgerhof.de
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