Neue Zuschussrichtlinien für Vereine |
Die neuen Zuschussrichtlinien zur Förderung der Vereine und der Jugendarbeit
Die Zuschussrichtlinien zur Förderung der Vereine und der Jugendarbeit wurden auf Beschluss des Gemeinderates in der Sitzung am 13.2.2007 geändert. Sie gelten rückwirkend zum 1.1.2007. Die neuen Zuschussrichtlinien sowie die Antrags-Formulare gibt es bei der Gemeindeverwaltung in Zimmer 32 bei Brigitte Ehresmann sowie hier zum Ausdrucken. Bei Rückfragen gibt Brigitte Ehresmann auch gerne weitere Informationen, Tel.: 691-132 oder E-Mail ehresmann@limburgerhof.de
1. Förderungsberechtigte und Förderungsvoraussetzungen
(1) Die Gemeinde Limburgerhof fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien die im Gemeindegebiet Limburgerhof ansässigen Vereine und Organisationen, die örtlichen Verbände und Organisationen der freien Wohlfahrtspflege sowie von den Kirchengemeinden getragene vereinsähnliche Zusammenschlüsse, die gemeinnützige, sportliche, kulturelle und soziale Zwecke verfolgen. Eine Überprüfung des Wohnsitzes der Mitglieder wird nicht vorgenommen. Eine Mitgliederliste kann von der Verwaltung angefordert werden.
Von der Förderung ausgenommen sind
a) politische Parteien, Vereinigungen und Organisationen b) Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften c) Vereine und Organisationen, die ausschließlich wirtschaftliche oder finanzielle Zwecke verfolgen
(2) Voraussetzungen für die Förderung sind
a) die Registrierung der Förderberechtigen bei der Gemeindeverwaltung Limburgerhof b) die Mitgliedschaft der Sportvereine beim Landessportbund Rheinland- Pfalz oder entsprechenden Verbänden und Dachorganisationen c) das Erheben von Mitgliedsbeiträgen d) die Vorlage der Vereinsstatuten, aus denen Ziel und Zweck der Vereinsarbeit hervorgeht
2. Förderungsgrundsätze
(1) Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Limburgerhof. Sie wird im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel und soweit es die Haushaltslage zulässt gewährt. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
(2) Zuschussanträge sind schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Die Fristen ergeben sich im Einzelnen aus den nachfolgenden Bestimmungen. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. Maßgebend ist der Eingangsstempel der Verwaltung.
(3) Bereits in Auftrag gegebene und abgeschlossene Maßnahmen sowie durchgeführte Veranstaltungen werden nicht gefördert.
(4) Die Zuschussbewilligung erfolgt, soweit im Einzelnen keine anderen Regelungen getroffen sind, unmittelbar durch die Gemeindeverwaltung aufgrund dieser Richtlinien. 3. Allgemeiner Zuschuss für jungendliche Mitglieder
Die in 1 genannten Förderberechtigten erhalten einen jährlichen Grundbetrag für jugendliche Mitglieder, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, in Höhe von 2 €. Maßgebend ist die am 01. Januar des Antragsjahres vorhandene Zahl der jugendlichen Mitglieder. Die Zuschussanträge müssen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Limburgerhof vorliegen.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach dem 01. Juli des Jahres.
4. Zuschüsse für Fortbildungen und Jugendgruppenleiterlehrgänge
(1) Gefördert werden nach diesen Richtlinien Fortbildungsmaßnahmen und Jugendgruppenleiterlehrgänge.
(2) Für Fortbildungsmaßnahmen und Jugendgruppenleiterlehrgänge kann ein Zuschuss je Tag und Teilnehmer in Höhe von 3,- € gewährt werden.
(3) Die Zuschussanträge sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
5. Baumaßnahmen
Die Gemeinde kann nach vorheriger Prüfung Zuschüsse zu Baumaßnahmen gewähren.
6. Besondere Förderung
(1) Wenn ein Sportverein durch das Bereitstellen eigener Sportstätten die gemeindeeigenen Sportstätten für den Breiten- und Schulsport entlastet, kann ein Zuschuss an diesen Verein gezahlt werden. Die Beantragung muss bis 31. Mai eines jeden Jahres schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Limburgerhof vorliegen. Der Zuschuss beträgt für Sporthallen, Umkleide- und Waschräume sowie Toiletten 5,00 €/qm pro Kalenderjahr. Die Auszahlung erfolgt nach dem 01. Juli eines jeden Jahres.
(2) Die Gemeinde Limburgerhof gewährt Beihilfen zur Anschaffung von Sportgeräten, wenn
a) diese im Einzelfall einen Anschaffungswert von mindestens 250 € haben oder b) mehrere Geräte im Laufe eines Jahres einen Anschaffungswert von mindestens 250 € haben.
Die Beihilfe wird in Höhe von maximal 25 v.H. der Anschaffungskosten gewährt.
Anträge für Anschaffungen über 1.000 € müssen bis spätestens 30.09. eingereicht sein, um für das folgende Haushaltsjahr berücksichtigt werden zu können. Anträge für Anschaffungen bis 1.000 € müssen bis zum 15.12. des laufenden Jahres bei der Gemeindeverwaltung Limburgerhof vorliegen.
(3) Für die Durchführung des Martinsumzuges erhält die DJK SG Palatia Limburgerhof e. V. einen jährlichen Zuschuss in Höhe von maximal 300 €. Der Zuschuss muss schriftlich beantragt werden unter Darlegung der entstandenen Kosten.
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