Parkausweis für Schwerbehinderte |
Neben der Gruppe schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie und blinder Menschen, hat der Bundesverordnungsgeber den Berechtigtenkreis um vier weitere Personengruppen erweitert, die durch Ausnahmegenehmigungen auf Antrag Parkerleichterungen erhalten: 1. Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 alleine für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken); 2. Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 alleine für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane: 3. Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn* oder Colitis ulcerosa* erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt; 4. Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt. Für das Beantragen eines Sonderparkausweises: Gerhard Winkler-Ballenthin, Zimmer 41, Telefon 691142, winkler@limburgerhof.de
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