Hauseigentümer für Sicherheit bei Starkregen selbst verantwortlich
Jeder sieht es als selbstverständlich, dass Spül- und Badewasser oder die Seifenlauge der Waschmaschine einfach abfließen, wenn man den Stöpsel zieht. Ärgerlich wird es erst, wenn plötzlich der Keller unter Wasser steht. Dann wird oft gedacht, hier habe die Abwasserentsorgung versagt: denn was im Keller gluckert, staut sich vor allem in tiefliegenden Bereichen aus den Abwasserleitungen zurück. Ursache ist, dass das Abwassernetz, z.B. bei Gewittern, die Wassermassen nicht schnell genug ableiten kann. Der Rückstau setzt sich dann von der Straßenoberfläche über die Grundstücksleitungen bis in die Keller fort. Das Kanalnetz kann jedoch nicht darauf ausgerichtet werden, dass es jeden Starkregen oder Wolkenbruch sofort ableiten kann. Die Rohre der Kanalisation würden sonst so groß und damit auch teuer, dass die Bürger, die sie ja über Abwassergebühren finanzieren, unvertretbar belastet wären. Deshalb muss bei starken Regenfällen eine kurzzeitige Überlastung des Entwässerungsnetzes und damit ein Rückstau in die Grundstücksentwässerungsanlagen in Kauf genommen werden.
Entwässerungssatzung legt Sicherungsvorschriften fest Falls diese nicht vorschriftsmäßig ausgeführt sind, kann das Kanalwasser aus den tiefer gelegenen Ablaufstellen (Gully, Ausgüsse, Waschmaschinenanschlüsse, etc.) austreten,. Hierdurch entstehen oft große Schäden, die zu vermeiden sind, wenn die Gebäude entsprechend der heutigen technischen Möglichkeiten und geltenden Vorschriften gesichert werden. Diese Bestimmungen finden sich in der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Gemeinde Limburgerhof und in den Vorschriften der „DIN 1986 – Grundstücksentwässerungsanlagen“. Auch dort, wo es noch nie zu einem Rückstau kam, kann nicht darauf vertraut werden, dass ein solcher – etwa infolge kurzfristiger Kanalverstopfungen – für immer ausbleibt. Die Hauseigentümer sind daher in eigener Verantwortung verpflichtet, alle tiefliegenden Ablaufstellen, vor allem im Keller, mit Rückstauvorrichtungen zu versehen. Alle Räume oder Hofflächen unter der Rückstauebene (Straßenoberkante) müssen gesichert sein.
Alle tiefliegenden Ablaufstellen sichern 1. Alle Revisionsschächte innerhalb der Keller sind mit wasserdichten und druckfesten Deckeln zu versehen, sofern in den Schächten die Leitung offen verlaufen. Besser: solche Schächte im Keller vermeiden. 2. Offene Flächen im Freien (Höfe), die tiefer als die Rückstauebene liegen, können nicht mit Regenwassereinläufen (Gullys, Hofeinläufen) zum Kanal hin entwässert werden. Es sind Hebeanlagen (Pumpen) notwendig. 3. Alle Einläufe von Schmutzwasser im Kellergeschoss (Bodeneinläufe, Gullys, Wasch-und Spülbecken, Waschmaschineneinläufe) müssen mit einem von Hand zu bedienenden Rückstauverschluss abgesichert werden. Bei Bodeneinläufen (Gullys) ist der Rückstauverschluss meist im Einlauf eingebaut. 4. Bei jedem abgesicherten Ablauf ist ein dauerhaftes Schild mit folgender Aufschrift anzubringen: „Verschluss gegen Kellerüberschwemmung! Nur zum Wasserablass öffnen, dann sofort wieder schließen.“ 5. In den Gullys kann neben dem von Hand zu bedienenden Verschluss eine automatische Sicherung eingebaut sein. Eine solche selbsttätige Klappe kann den Rückstau verhindern und stellt eine zusätzliche Sicherheit dar (Rückstaudoppelverschluss). Allein ist ein derartiger automatischer Verschluss nicht betriebssicher. 6. Wenn Ablaufstellen häufig benutzt werden, sind von Hand zu bedienende Rückstausicherungen nicht zweckmäßig. Es sind Hebeanlagen einzubauen. Dabei werden die Abwässer in einem wasser- und gasdichten Behälter gesammelt und von einer Pumpe über die Rückstauebene gehoben. 7. WC-Anlagen in den Kellergeschossen dürfen nur mit Hebeanlagen abgesichert werden. Rückstauverschlüsse oder Rückstaudoppelverschlüsse sind hier nicht zulässig. 8. Bäder und Duschen in Kellergeschossen sind schwierig mit Rückstausicherung zu versehen. In der Regel sind Hebeanlagen notwendig. 9. Rückstausicherungen in Schächten vor den Anwesen, welche die ganze Leitung zum Kanal absichern sollen, sind unzweckmäßig und werden erfahrungsgemäß nicht geschlossen. Damit würden alle WC-Anlagen abgesichert werden und dies ist nur mit Hebeanlagen erlaubt. Außerdem wäre zu prüfen, ob nicht der freie Abfluss der Dachwässer dadurch auch abgeschlossen wird. 10. Alle Anlagen der Rückstausicherung und der Hebeanlagen müssen regelmäßig gewartet werden. Sie unterliegen dem Verschleiß und unter Umständen der Korrosion. Regelmäßige Überprüfung, Wartung und Reinigung sind Voraussetzung, dass sie bei einem Notfall zuverlässig funktionieren. 11. Treppen im Freien zum Kellergeschoss können am unteren Teil mit einem Bodeneinlauf und einer Rückstausicherung versehen werden, wenn kein erheblicher Oberflächenwasserzulauf vorhanden ist, und wenn die sich ansammelnde Niederschlagswassermenge durch die Türschwelle vom Keller abgehalten wird. 12. Kellergaragen können nicht mit einem Einlauf oder mit einem Rost am oberen und unteren Teil der Abfahrt abgesichert werden. Hier würde bei Rückstau Wasser austreten. Rückstausicherungen sind nicht möglich. Es ist eine Hebeanlage notwendig. 13. Drainagen um ein Kellergeschoss dürfen nicht an einen Mischwasserkanal angeschlossen werden. Ein Rückstau aus dem Kanal würde in die Drainage eindringen und den Keller durchfeuchten. Eine Absicherung durch Rückstauverschlüsse ist nicht möglich.
Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes Nur bei Beachtung dieser Anregungen ist ein Schutz gegen Abwasserüberschwemmungen gewährleistet. Ist im Gebäude ein Schaden bei fehlender oder defekter Rückstausicherung durch Kanalrückstau entstanden und hätte eine ordnungsgemäße Rückstausicherung dies verhindert, entfällt nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshof jeglicher Schadenersatzanspruch. Auf die Frage der Ursache des Rückstaus (Dimensionierung, Defekte, etc.) kommt es dann nicht mehr an.
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