Verhalten bei Auffinden eines Fundtieres |
Das Ordnungsamt ist als Fundbehörde u.a. auch für Fundtiere zuständig. Die Zuständigkeit für herrenlose Tiere fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde. Zur Unterscheidung: Es handelt sich um ein Fundtier, wenn der Eigentümer nicht wissentlich und willentlich den Besitz am Tier aufgegeben hat. Wenn das Tier ausgesetzt wurde, handelt sich um ein herrenloses Tier. Für tierschutzrechtliche Fragen ist die Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises zuständig. Regelmäßig kommt es vor, dass (verletzt) aufgefundene Tiere direkt beim Tierarzt oder im Tierheim abgegeben werden. Handelt es sich bei der Verbringung des Fundtieres um einen Notfall, also eine unaufschiebbare Maßnahme, und ist die Fundbehörde nicht sofort erreichbar, so besteht ein Anspruch gegenüber der Gemeinde, wenn der Finder seiner Anzeigepflicht unverzüglich (ohne schuldhaftes Verhalten) nachkommt. Die Maßnahme muss angemessen sein und im Verhältnis stehen. Diese Anzeigepflicht dient dazu, der zuständigen Behörde die Entscheidung über eventuelle Maßnahmen zu überlassen. Kommt der Finder dieser Pflicht nicht unverzüglich nach, hat er anfallende Kosten selbst zu tragen. Bei herrenlosen Tieren besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung/-übernahme gegenüber der Gemeinde. Falls Sie ein Fundtier auffinden, wenden Sie sich an unsere Mitarbeiter/innen des Bürgerbüros (06236 / 691-160, -161, -162, -163). Bei Rückfragen stehen wir Ihnen unter 06236 / 691-147 gerne zur Verfügung.
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