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Öffentliche Zustellungen
Öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG
Vollzug des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG)
Die Gemeindekasse Limburgerhof stellt der folgend genannten Person
Andra Podoaba
letzter bekannter Wohnsitz: Ankerstraße 1, 50676 Köln OT Altstadt/Süd
das Schriftstück vom 14.01.2025 mit dem Buchungszeichen 2024/862 / 00.00015277 und Aktenzeichen br/00.00015277
hiermit öffentlich zu.
Das Schriftstück kann durch den Adressaten in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung Limburgerhof, Burgunder Platz 2 in 67117 Limburgerhof, Zimmer 34 – 36, eingesehen werden.
gez. Bräunling
Leiter Vollstreckungsbehörde
Die Öffentliche Zustellung erfolgt 2 Wochen lang ab dem 15.01.2025 auf der Homepage der Gemeindeverwaltung. Weiter erfolgt diese in zwei Ausgaben des Amtsblattes Limburgerhof und zwar beginnend ab dem 23.01.2025 in den Ausgaben Nr. 4 und 5. Diese Vermerke entfalten nach §§ 10 Absatz 2 Satz 5 VwZG, 418 ZPO die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
Auszug aus dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
[zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) geändert]
§ 10 Öffentliche Zustellung
(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
3. sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss
1. die Behörde, für die zugestellt wird,
2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3. das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
4. die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
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