16. Corona-Bekämpfungsverordnung


Hier finden Sie einige Ausführungen der Landesregierung zur neuen Corona-Bekämpfungsverordnung (Quelle: corona.rlp.de):

Was gilt im Corona-Frühjahr?

Rheinland-Pfalz hat beim Infektionsgeschehen große Fortschritte gemacht. Die getroffenen Schutzmaßnahmen sind erfolgreich, aber ihre Wirkung lässt nun etwas nach, weil die Mutation stärker zum Tragen kommt. Nach dem deutlichen Rückgang der Inzidenzwerte in den vergangenen Wochen stagnieren die Zahlen nun, in einigen Bundesländern gehen sie auch wieder nach oben. Die Corona-Bekämpfungsverordnung wird daher nur behutsam angepasst, auch wenn der Wunsch nach Öffnungen verständlicher Weise groß ist. Weitere Schritte werden in der nächsten Bund-Länder-Schalte abgestimmt. Maßgeblich für weitere Entscheidungen bleibt die epidemiologische Entwicklung.

Änderungsverordnung zum 1. März

Ministerpräsidentin Malu Dreyer sieht einen Dreiklang aus niedrigen Infektionszahlen, guter Impf- und einer hohen Testquote, um Öffnungen möglich zu machen. Neben der Öffnung der Frisöre als Hygieneberuf kann auch generell die Fußpflege mit Abstand und Maske nach Terminvereinbarung wieder angeboten werden. Darüber hinaus nehmen wir Anpassungen an die Regelungen in unseren Nachbarbundesländern vor: Blumenläden für Schnittblumen, Topfpflanzen und Grabschmuck können öffnen. Gleiches gilt unter Auflagen auch für Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartencenter und Gartenbaubedarfe. Diese können ab 1. März im Freien mit dem Verkauf starten. Das gilt bei einer Beschränkung auf ein gartencenter-typisches Sortiment aus Gleichbehandlungsgründen auch für die Außenbereiche der Baumärkte.

Fahrschulen können ab 1. März in Rheinland-Pfalz wieder praktischen Unterricht, wie in den umliegenden Bundesländern bereits zulässig, anbieten. Es gilt die Maskenpflicht. Aus Gleichbehandlungsgründen und wegen der besonderen Bedeutung der außerschulischen Bildung dürfen auch Musikschulen Einzelunterricht mit Maske und Abstand anbieten. Gesangsunterricht und die Unterrichtung in Blasinstrumenten bleiben untersagt.

Darüber hinaus werden auch die „Click&Collect“-Regelungen im kleinen Rahmen erweitert: Ab. 1. März ist dann auch ein „Termin-Shopping“ möglich. Nach vorheriger Vereinbarung können Einzeltermine vergeben werden und immer nur ein Hausstand das Geschäft betreten. Das ist zum Beispiel für Bekleidungsgeschäfte und Brautmodenläden eine Perspektive. Gibt es mehrere Einzeltermine am Tag, so ist ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Minuten zwischen Ende und Anfang der jeweiligen Termine freizuhalten, um Hygienemaßnahmen vorzunehmen und zu lüften.

Auch Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen dürfen ihre Außenbereiche wieder öffnen. Hier müssen Tickets im Voraus gebucht werden.

Impfungen für Beschäftigte an Kindergärten und in der Kindertagespflege, an Grund- und Förderschulen und weitere Berufsgruppen

Die Grundschulen sind bereits im Wechselunterricht geöffnet und die Kitas im Regelbetrieb bei dringendem Bedarf verzeichnen einen Anstieg der Betreuungszahl. Deshalb öffnet am Samstag, 27. Februar 2021 die Anmeldung auf dem Impfportal für einzelne Berufsgruppen aus der Prioritätsgruppe zwei. Die Terminregistrierung erfolgt zunächst ausschließlich online. Der Termin wird per Email verbindlich mitgeteilt. Bereits ab dem 1. März erfolgen dann die Impfungen in den Impfzentren in einer Größenordnung von etwa 20.000 Impfungen pro Woche.

Neu priorisiert sind

  • 40.000 Erzieher und Erzieherinnen sowie Kindertagesväter und -mütter sowie weitere Beschäftigte in der Kindertagespflege und den Kindertagesstätten,
  • 6.000 Förderschullehrer und Förderschullehrerinnen,
  • 12.000 Grundschullehrer und -lehrerinnen sowie weitere Beschäftigte an den Grundschulen.

Hinzu kommen noch

  • Personen, die in medizinischen Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko tätig sind (oder eine eigene medizinische Einrichtung sind)
  • Personal im öffentlichen Gesundheitsdienst, Personal in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur
  • Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen, sowie Mitarbeitende der Polizei und des Justizvollzugs.