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21. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
Der komplette Verordnungstext findet sich auf der Homepage der Gemeinde Limburgerhof hier.
Die wichtigsten Neuerungen, zusammengefasst vom Gemeinde- und Städtebund:
· Zulässig sind nunmehr auch kulturelle Veranstaltungen und Zuschauer beim Sport jeweils im Freien mit Test. Hier liegt die Obergrenze bei 100 Personen, die feste Sitzplätze haben müssen. Bei den Sitzplätzen müssen die Abstandsregeln eingehalten werden. Gruppensport kann außen auch wieder mit maximal fünf Personen aus maximal fünf Haushalten mit Abstand auch unter Anleitung eines Trainers betrieben werden. (§ 10)
· Bei einer Inzidenz von unter 50 sind Innengastronomie und Kultur innen wieder möglich mit Abstand, Test und Maske (§ 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2)
· § 2 Abs. 6 (Standesamtliche Trauungen)
Neu eingefügt: Satz 2
Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 eingehalten wird; für diese Personen gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
· Das Alkoholverbot im öffentlichen Raum wurde aufgehoben (zuvor § 2 Abs. 9)
· Insoweit ist nunmehr auch der Straßenverkauf von Alkohol zulässig. (§ 7 Abs. 1 Satz 2)
· Weitere Lockerung bei den Hotel- und Beherbergungsbetrieben, § 8 Abs. 2 Nr.1:
„Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen mit der Maßgabe öffnen, dass die zur Beherbergung dienenden Wohneinheiten nur von Personen bewohnt werden, denen der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist,…“
· § 11 Abs. 3 Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen
Bei einer Inzidenz von unter 50 ist der Betrieb von Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen erlaubt. Es gilt die Test- und Maskenpflicht, Kontakterfassungspflicht, Vorausbuchungspflicht sowie das Abstandsgebot.
· § 13 Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege
Abs. 5: Die Maskenpflicht auf dem Außengelände bei der pädagogischen Interaktion entfällt.