28. Corona-Bekämpfungsverordnung: die Eckpunkte


Neues Warnstufensystem: Nun ist allein die landesweite „7-Tage- Hospitalisierungs-Inzidenz“ (= Zahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankungen je 100.000 Einwohner*innen) Maßstab für die Schutzmaßnahmen.

Änderungen bei Testpflicht (§ 3 Abs. 5): Die Testpflicht kann nur noch erfüllt werden mit einem (professionellen) Schnelltest durch geschultes Personal (keinen unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest mehr) oder durch einen PCR-Test.

Ausnahme (hier auch Selbsttests unter Aufsicht):

  • Testungen von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre
  • Testung der Arbeitnehmer*innen

Einführung 2G-Regelung: Der Zugang zu vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ist nur noch für Personen zulässig, die genesen oder geimpft sind. Ausnahmen bestehen für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können (Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung) sowie generell für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 11 Jahre. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren wird ein zusätzlicher Test benötigt. In beiden Ausnahmefällen muss ein Testnachweis nicht älter als 24 Stunden vorlegt werden.

Die 2G-Regelung gilt in folgenden Bereichen:

  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
  • Veranstaltungen im Freien bei festen Plätzen mit Einlasskontrolle
  • Innengastronomie (Ausnahme: Kantinen, Mensen, Versorgung Berufskraftfahrer*innen in Autobahnraststätten)
  • Hotels, Pensionen, Jugendherbergen
  • Teilnahme an Reisebus- oder Schiffsreisen
  • für Kunden*innen bei körpernahen Dienstleistungen (außer Reha-Sport u Dienstleitungen aus medizinischen Gründen)
  • für Kunden*innen präsenter sexueller Dienstleistungen
  • Amateur- und Freizeitsport im Innenbereich
  • Innenbereich Schwimmbäder, Thermen, Saunen
  • Innenbereich Freizeit-, Kletterparks etc.
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen
  • Innenbereich Zoos, Tierparks, botanische Gärten u.ä.
  • außerschulischer Musik- und Kunstunterricht im Innenbereich
  • Proben- und Auftrittsbetrieb Breiten- und Laienkultur
  • Innenbereich Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten

Sonderregelung standesamtliche Trauungen: Keine 2G-Regelung. Es gelten die Test- und – außer für die Eheschließenden - die Maskenpflicht.

Testpflicht bei Prüfungen und an Hochschulen: Bei Prüfungen gilt die Testpflicht (Testnachweis nicht älter als 24 Stunden). Studierende an Hochschulen, die nicht genesen oder geimpft sind, müssen einen Testnachweis nicht älter als 24 Stunden vorlegen.

Maskenpflicht für Mitarbeiter*innen von Einrichtungen: Die bisherige Möglichkeit, mit tagesaktuellem Test auf das Tragen einer Maske zu verzichten, wird eingeschränkt: Die Maskenpflicht entfällt für die Mitarbeiter*innen nur dann, wenn diese geimpft oder genesen sind (ohne dass ein tagesaktueller Test vorgelegt werden muss).

Zum kompletten Text der Verordnung geht es HIER.