34. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz

Corona-Regelungen ab Februar 2023

Mit der 2. Änderungsverordnung zur 34. CoBeLVO wird die Aufhebung der Maskenpflicht im ÖPNV und in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern zum 02.02.2023 umgesetzt. Zudem ist die Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes außer Kraft getreten und die Maskenpflicht im Fernverkehr wurde aufgehoben.

Corona-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft getreten
Am 02.02.2023 ist zudem die Corona-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft getreten. Die ursprünglich bis zum 07.04.2023 befristete Verordnung wurde aufgrund der stetigen Abnahme der Häufigkeit und Schwere von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Coronavirus sowie der allgemein günstigen Prognosen des mittel- und langfristigen Infektionsgeschehens vorzeitig aufgehoben. Mit dem Außerkrafttreten der Verordnung sind Arbeitgebende nicht
mehr verpflichtet, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und darauf basierende Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Zudem entfallen die Verpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Corona-Tests anzubieten.
Zur Unterstützung von Arbeitgebenden und Beschäftigten wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverbindliche Empfehlungen veröffentlichen, die Betriebe und Verwaltungen in die Lage versetzen, im Falle erneuter lokaler oder branchenspezifischer Infektionsausbrüche praxisgerechte und wirksame betriebliche Maßnahmen umzusetzen.

Weiterhin Maskenpflicht in Kliniken, Praxen und Pflegeheimen
Die Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeheimen ist durch den Bund vorgegeben. Nach dem bis zum 07.04.2023 gültigen Infektionsschutzgesetz gilt die Maskenpflicht in Kliniken, Praxen und Pflegeheimen bis zu diesem Zeitpunkt fort.

Regelungen der Schutzmaßnahmenverordnung bestehen fort
Unverändert bleiben die Regelungen der rheinland-pfälzischen Schutzmaßnahmenverordnung, wonach positiv getestete Personen zwar keiner Absonderungspflicht unterliegen, jedoch außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske tragen müssen. Die Maske darf abgesetzt werden
- wenn im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,
- oder wenn ausschließlich Kontakt zu einer anderen positiv getesteten Person besteht,
- oder wenn die Person sich alleine in einer geschlossenen Räumlichkeit aufhält.
Die Betretungs- und Tätigkeitsverbote für positiv getestete Personen bestimmten Einrichtungen wie Krankenhäusern, Obdachlosenunterkünften Pflegeeinrichtungen bestehen weiter fort.


HIER geht es zur 34. Corona-Bekämpfungsverordnung im pdf-Format.