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Erleichterungen für genesene und geimpfte Personen
- Geimpfte und Genesene dürfen sich im privaten Rahmen wieder ohne Einschränkungen mit anderen Geimpften und Genesenen treffen.
- Bei Treffen mit Ungeimpften, etwa im Familien- oder Freundeskreis, zählen Geimpfte und Genesene laut Verordnung künftig ebenso wie Kinder unter 14 nicht mehr mit.
- Auch die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen gelten für sie nicht mehr.
- Nach Reisen müssen vollständig Geimpfte und Genesene nur noch in Ausnahmefällen in Quarantäne – etwa, wenn sie aus einem
Virusvariantengebiet einreisen. - Personenbeschränkungen für kontaktlose Individualsportarten entfallen für diese Gruppen.
- Sie müssen beim Einkaufen oder beim Friseur keinen negativen Test mehr vorweisen. Es reicht der Impfnachweis.
- Um eine überstandene Erkrankung nachzuweisen, nennt die Verordnung als Möglichkeit auch einen "Genesenenausweis". (vgl. dazu Ziffer 5 der VO)
Als "vollständig geimpft" gilt, wer alle vorgesehenen Dosen eines zugelassenen Impfstoffs erhalten hat, zusätzlich müssen seit der letzten Dosis mindestens 14 Tage vergangen sein. Dann hat man den vollen Impfschutz. - Bei zuvor von einer Covid-19-Erkrankung Genesenen kann dazu auch eine einzige Dosis genügen. Als "genesen" gelten Personen, die nachweislich eine Covid-19-Erkrankung durchgemacht haben. Der positive PCR-Befund muss mindestens 28 Tage und darf höchstens sechs Monate alt sein.
- Sowohl für Geimpfte als auch für Genesene gilt zusätzlich, dass sie keine akuten Symptome wie Atemnot, Husten oder Fieber haben dürfen.
- Die Maskenpflicht an bestimmten Orten, das Abstandsgebot im öffentlichen Raum sowie sonstige Vorgaben im Rahmen von Hygiene- und Schutzkonzepten gelten weiterhin auch für Geimpfte und Genesene
Stand: 10.05.2021
Der vollständige Text der zugrundeliegenden Bundesverordnung findet sich hier.
Coronavirus: Nachweis für Genesene
Schrittweise zurück zur Normalität: Bund und Länder haben Erleichterungen für Geimpfte gegen das Coronavirus und Genesene einer überstandenen Corona-Infektion geschaffen und mit Menschen gleichgesetzt, die einen aktuellen negativen Coronatest vorweisen können.
Für vollständig geimpfte Personen gilt als Vorlage der Impfausweis bzw. das Beiblatt, das nach der Impfung an die geimpfte Person ausgegeben wurde. Als vollständig geimpft gelten Personen nach Ablauf von 14 Tagen nach der Zweitimpfung – beim Impfstoff Johnson&Johnson bereits 14 Tage nach der ersten Impfung.
Als genesen gelten Personen, die ein mindestens 28 Tage zurückliegendes positives PCR-Testergebnis nachweisen können, welches nicht länger als 6 Monate zurückliegt. Dieses positive Testergebnis ist zunächst als Nachweis ausreichend. Weiterhin kann der Nachweis durch entsprechende Bescheinigung eines niedergelassenen Arztes oder des Gesundheitsamtes erbracht werden.
Bürgerinnen und Bürger des Rhein-Pfalz-Kreises und der Städte Ludwigshafen, Frankenthal und Speyer können diese Bescheinigung seit 12.5. damit auch bei dem Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis unter https://www.rhein-pfalz-kreis.de/kv_rpk/Slider/Informationen%20zum%20Coronavirus/ anfordern.
Eine Ausstellung dieses Genesenennachweises durch die Kreisverwaltung erfolgt nur auf Antrag für Personen, bei denen innerhalb der letzten sechs Monate eine Infektion mit SARS-CoV2 durch PCR-Test nachgewiesen wurde.
Für aktuelle Fälle ist die automatische Übersendung nach entsprechender Genesung beabsichtigt.