Neue Regeln: Maskenpflicht, Schulen, Hotspot-Gebiete


In Rheinland-Pfalz gilt mit dem 25. Januar eine neue Maskenpflicht. Die Regelung sowie einige weitere Neuerungen sind in der ersten Änderungsverordnung zur 15. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz festgeschrieben. Die kompletten Texte der Änderungsverordnung und der Pressemitteilung des Landes (link zu corona.rlp) finden sich auf der homepage der Gemeinde Limburgerhof unter www.limburgerhof.de. Nachfolgend die wichtigsten Punkte:

Bund und Länder haben sich auf eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in Geschäften sowie öffentlichen Verkehrsmitteln verständigt. In Rheinland-Pfalz gilt die erweiterte Maskenpflicht unter anderem in Ämtern, Behörden, Verwaltungen und ähnlichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr, in gewerblichen Einrichtungen wie Einzelhandel für Lebensmittel, Drogeriemärkten, Tankstellen, Banken und Sparkassen und ähnlichem, an Haltestellen, Bahnsteigen oder Einrichtungen der Fluggastabfertigung, bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen sowie bei zugelassenen Angeboten von Fahrschulen. Unter medizinischen Masken sind sogenannte OP-Masken oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu verstehen. Sie ist wie die gesamte Änderungsverordnung befristet bis zum Ablauf des 14. Februars.

Des Weiteren regelt die Änderungsverordnung unter anderem, dass bis einschließlich 14. Februar in den Schulen grundsätzlich der Fernunterricht verlängert und die Präsenzpflicht ausgesetzt wird. Ab dem 1. Februar können Schülerinnen und Schülern der Grundschulen in geteilten Klassen im Wechselunterricht in ihre Schulen zurückkehren. Die Präsenzpflicht bleibt dabei aber aufgehoben. In den Kindertagesstätten gilt weiterhin der Regelbetrieb bei dringendem Bedarf.

Darüber hinaus ändert Rheinland-Pfalz die Regelungen für das Erlassen von Allgemeinverfügungen durch die Kommunen, die die bestehenden Corona-Schutzmaßnahmen erweitern. Bisher galt, dass Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen hatten. Die neue Regelung besagt nun, dass Landkreise und kreisfreie Städte mit einer hohen Sieben-Tages-Inzidenz im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium zusätzliche Schutzmaßnahmen mit dem expliziten Ziel ergreifen, bis zum 14. Februar eine Inzidenz von 50 Neuinfektionen oder weniger pro 100.000 Einwohner pro Woche zu erreichen.