Verlängert: 33. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz


In Gebäuden der Gemeindeverwaltung Limburgerhof weiter Maskenpflicht

Auszüge aus der Zusammenfassung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz. Die kompletten Texte der Zusammenfassung und der Bekämpfungsverordnung finden sich HIER.

Zum 25. Mai 2022 ist die Corona-Arbeitsschutzverordnung ausgelaufen. Gleichzeitig hat Rheinland-Pfalz die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung sowie die Absonderungsverordnung verlängert und Änderungen bei der Landesverordnung über den Betrieb anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Angebote für Menschen mit Behinderungen und der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen vorgenommen.

I. Fortgeltung der Basisschutzmaßnahmen in Rheinland-Pfalz

Die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) und die Absonderungsverordnung wurden bis zum 25. Juni 2022 verlängert. Damit gelten die Basisschutzmaßnahmen weiter fort:

Die Maskenpflicht in Arztpraxen in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen.

• Die Maskenpflicht in folgenden medizinischen Bereichen:

▪ Krankenhäusern,

▪ Einrichtungen für ambulantes Operieren,

▪ Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

▪ Dialyseeinrichtungen,

▪ Tageskliniken,

▪ Rettungsdienste.

• Die Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs.

• Die Maskenpflicht in Obdachlosenunterkünften.

• Die Maskenpflicht in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

Darüber hinaus sieht die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung in § 2 Abs. 4 weiter eine dringende Empfehlung zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen, in denen Personen im Wege des Kunden- oder Besucherverkehrs oder im Rahmen von Veranstaltungen zusammenkommen, vor.

Auch die Testpflicht für das Betreten von Krankenhäusern gilt weiter fort (§ 3 der 33. CoBeLVO).

(…)

III. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes (Corona-ArbSchV) ausgelaufen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung nicht mehr verlängert, sodass diese zum 25. Mai 2022 ausgelaufen ist. Da regionale oder betriebliche Infektionsausbrüche immer noch vorkommen können, sind Arbeitgeber entsprechend der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen und daraus abgeleitete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen.

So ist auch nach dem Auslaufen der SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung eine Anordnung einer Maskenpflicht für bestimmte Tätigkeiten oder Bereiche denkbar. Dies sollte auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Wesentliches Kriterium für die Festlegung einer betrieblichen Maskenpflicht ist, dass

1. bei den ausgeführten Tätigkeiten beziehungsweise bei Aufenthalt in den betroffenen Bereichen weiterhin eine relevante Ansteckungsgefahr besteht sowie

2. technische und organisatorische Maßnahmen allein nicht ausreichen bzw. nicht möglich sind und daher das Tragen von Masken als Schutzmaßnahmen weiterhin notwendig ist. Diese Notwendigkeit besteht insbesondere, wenn in Innenräumen der Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann oder bei gleichzeitiger Anwesenheit mehrerer Personen eine ausreichende Lüftung nicht möglich ist.

IV. Kommunale Gremienarbeit und Rathausbesuche

1. Gremiensitzungen

(…)

In welcher Form Präsenzsitzungen abgehalten werden können, sollte anhand der örtlichen Situation unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens beurteilt werden. Es sollte stets geprüft werden, ob Schutzmaßnahmen vorgesehen werden sollten. Als solche kommen z. B. in

Betracht:

• Angemessene Größe und Belüftung des Sitzungssaals (vor und nach der Sitzung)

• Einhaltung eines Mindestabstands zwischen allen Anwesenden von 1,5 Meter

• Ausschluss von Personen mit akuten respiratorischen Symptomen

Gemeinden und Städte haben weiterhin die Möglichkeit, als Maßnahme zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Arbeit des Rates/Ausschusses über Haus- bzw. Ordnungsrecht das Tragen von Masken vorzugeben.

2. Rathausbesuche

Die Anordnung einer Maskenpflicht für Rathausbesuche ist – über das Hausrecht - weiterhin zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung möglich, sofern den Besucherinnen und Besuchern kostenlose Masken vor Ort angeboten werden. (…) Gerade wenn es in Bereichen mit Kundenkontakt zu hohem Andrang im Wartebereich kommt, kann eine Maskenpflicht geboten sein. Durch die Maskenpflicht auch für Rathausbesucherinnen und Rathausbesuchern kann das Risiko des gleichzeitigen Ausfalls einer großen Anzahl an Verwaltungsmitarbeiterinnen und Verwaltungsmitarbeiter reduziert werden. Daher dient diese Maßnahme insbesondere der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, die mit der Ausübung des Hausrechts bezweckt wird. Diese Maßnahme sollte in regelmäßigen Fristen anhand der örtlichen Entwicklung des Infektionsgeschehens überprüft werden.

Die Gemeindeverwaltung Limburgerhof orientiert sich bei ihrer Entscheidung an diesen Vorgaben und vor allem einem System mit drei Warnstufen der 7-Tage-Inzidenz: Stufe 1 bis 100, Stufe 2 bis 200, Stufe 3 darüber. Für den Rhein-Pfalz-Kreis gilt derzeit die Stufe 2, d.h. FÜR DEN BESUCH DER DIENSTGEBÄUDE GILT WEITERHIN DIE MASKENPFLICHT.

(…)