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Informationen des Finanzamtes
Hinweis Energiepreispauschale bei Rente
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde festgelegt, dass auch die an Rentnerinnen und Rentner als Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro ausgezahlte Energiepreispauschale der Einkommensteuer unterliegt (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz). Haben Rentnerinnen oder Rentner die Energiepreispauschale im Dezember 2022 durch
• den Renten Service der Deutschen Post AG oder
• die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder
• die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten,
ist der ausgezahlte Betrag ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022
anzugeben.
Einkommensteuerbescheide 2022: Versand ab Ende März
Die ersten Steuerbescheide von Bürgerinnen und Bürgern, die bereits ihre Einkommensteuererklärung abgegeben haben, treffen frühestens Ende März/Anfang April ein. Grund: Die gesetzlichen Fristen lassen Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen bis zum 28. Februar Zeit, um der Finanzverwaltung die erforderlichen Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen, zu übermitteln. Zudem stehen den Finanzämtern die bundeseinheitlichen Programme zur Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen des Vorjahres in der Regel erst frühestens ab Mitte März zur Verfügung.
Auszahlung Energiepreispauschale
Gleiches gilt für die Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen die EPP nicht mit dem Arbeitslohn ausgezahlt wurde. Diese erhalten die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Eine Auszahlung bzw. Anrechnung auf die zu zahlende Einkommensteuer wird daher ebenfalls erst frühestens ab Mitte März 2023 erfolgen können. Die Finanzämter bitten darum, von Nachfragen nach dem Stand der Bearbeitung abzusehen. Der Bearbeitungsumfang und die Bearbeitungsdauer der Erklärungen hängen vom Einzelfall ab. Informationen zum Bearbeitungsstand finden sich auf den Internetseiten des jeweiligen Finanzamtes unter „Bearbeitungsstand“.
Vorteile elektronische Steuererklärung „Mein ELSTER“
Die Finanzverwaltung empfiehlt, die Steuererklärung elektronisch zu erstellen. Dies ist kostenlos über „Mein ELSTER“ oder Software aus dem Handel möglich. Vorteile sind unter anderen:
- Die Daten sind direkt im Finanzamt verfügbar und können somit schneller bearbeitet
werden
- mit Hilfe des Bescheinigungsabrufs können dem Finanzamt bereits elektronisch vorliegende Daten in die Steuererklärung übernommen werden. Diese Belege stehen spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Frist vollständig zur Verfügung
- aus der Erklärung des Vorjahres können Daten übernommen werden, so dass eine vorausgefüllte Steuererklärung vorliegt.
- Neu: Per App „Mein ELSTER+“ können Belege per Smartphone fotografiert und
hochgeladen und für die Steuererklärung relevante Daten übernommen werden.
Um ELSTER nutzen zu können, ist lediglich ein Benutzerkonto unter www.elster.de anzulegen. Hilfe hierzu bietet eine Klickanleitung auf den Internetseiten der Finanzämter und unter: www.fin-rlp.de/elster (FAQs: Klickanleitung zur Registrierung).