- Aktuelle Informationen
- Nachrichten
- Veranstaltungen
- Amtsblatt
- Bekanntmachungen - Ausschreibungen - Zustellungen
- 90 Jahre Limburgerhof
- In und um Limburgerhof
- MeinOrt-App: informativ-schnell-kostenlos
- Hilfe für die Ukraine
- Flagge zeigen gegen Krieg in Europa
- Mahnwache für die Ukraine und den Frieden
- Der Ukraine helfen
- Dank für enorme Hilfsbereitschaft der Kreisbevölkerung
- Sprachlernangebot für ukrainische Flüchtlinge
- Hilfeangebote für geflüchtete Frauen und Kinder aus der Ukraine bei (sexueller) Gewalt
- Informationen zur Unterbringung ukrainischer Flüchtlinge
- Ukrainesammlung ein großer Erfolg
- kostenfreien Einführungskurs Gewaltprävention
- Rathaus & Politik
- Gemeinsam leben
- Freizeit & Kultur
- Service
- Intranet
Winterdienst in Limburgerhof
Es ist gewährleistet, daß die Hauptverkehrsstraßen an Werktagen von 6.30 Uhr bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 7.00 Uhr bis 20 Uhr geräumt und gestreut sein werden. Die Hauptverkehrsstraßen setzen sich in Limburgerhof fast ausschließlich aus Straßen zusammen, die vom Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) befahren werden. Eine weitergehende Streuung von Wohn- und Nebenstraßen ist aus umweltschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht vorgesehen. In solchen Straßen sollten die Anwohner selbst zu Schaufel und Besen greifen. Bei extremen Schneehöhen wird die Gemeinde im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit jedoch auch hier unterstützend tätig werden. Es wird aber auch als überzogen angesehen, alle Straßen bei Schnee- und Eisglätte uneingeschränkt befahrbar zu machen. Dies gilt insbesondere für die oben erwähnten verkehrsarmen Straßen, die nicht als ÖPNV- Strecke genutzt werden.
Hinweise für die Bürger aus der Straßenreinigungssatzung
Für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Räum- und Streudienstes durch die Bürger sollten entsprechend der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Limburgerhof folgende Regeln beachtet werden:
Bürgersteige (mindestens 1,50 Meter breite Gehstreifen) müssen an Werktagen von 6.30 Uhr bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 7.00 Uhr bis 20 Uhr ohne Gefahr benutzbar sein, d.h. sie müssen frei von Schnee und Eis oder ausreichend abgestreut sein. Schnee- und Eis sind so aufzuschichten, daß mindestens 1,50 Meter des Gehweges für Fußgänger frei bleiben. Auf keinen Fall Schnee auf die Fahrbahn verbringen. Besser ist es, den frischen Schnee (ohne Salz) in die Vorgärten oder Grünanlagen zu schaufeln. Dabei müssen Omnibushaltestellen, Straßenübergänge, Kanalschächte, Hydranten und Gas-und Wasseranschlüsse freigehalten werden.
Ebenso sind die Sinkkästen unbedingt freizuhalten, damit bei Tauwetter das Schmelzwasser ablaufen kann. Wenn Schnee und Eis von Dächern herabzufallen drohen, ist die Hausfront ausreichend abzusichern. Am besten an der Hauswand am Anfang und Ende einen Hinweis "Vorsicht Dachlawinen" anbringen und mit rot- weißem Absperrband markieren. Bei Frostwetter dürfen keine Flüssigkeiten auf die Straßen oder in den Straßenablauf geschüttet werden.
Hinweise allgemeiner Art
Bitte rüsten Sie Ihr Fahrzeug wintergerecht aus, d.h. insbesondere die Bereifung (Winterreifen) sollte der Gesetzeslage angepasst sein. Auch die Fahrweise (Abstand halten, längeren Bremsweg berücksichtigen u.s.w.) muß den winterlichen Straßenverhältnissen entsprechen.
Der Fußgänger kann ebenfalls durch eigene Vorsorge (entsprechendes Schuhwerk) zum sicheren und zügigen Verkehrsablauf beitragen.
Es sollten im Übrigen möglichst öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden.
Wichtig ist es auch, rechtzeitig Streugut zu beschaffen.