Detaillierte Lärmschutzregeln dienen dem Wohle aller


Laut rheinland-pfälzischem Landes-Immissionsschutzgesetz ist der Betrieb von Geräten und Maschinen - dazu zählen beispielsweise Rasenmäher, Gartenschredder, aber auch Bohrmaschinen, Fräsen und Sägen - in Gebieten, die dem Wohnen dienen, an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig.

Darüber hinaus dürfen an Werktagen Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler auch in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.

Wer allerdings lärmarme Geräte mit dem blau-grünen europäischen Umweltzeichen (Eco-Label) einsetzt, ist von den Ruhezeiten am Tag ausgenommen, d.h., sie dürfen auch zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden.

Ausgenommen von diesen Zeit-Regelungen sind auch Handwerks- und Gewerbebetriebe, die zum Beispiel auf Baustellen oder in der Grünflächenpflege arbeiten

In Rheinland-Pfalz gilt unabhängig von den oben genannten Regelungen zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens die Nachtruhe. Alle Tätigkeiten, die die Nachtruhe stören, gelten als Ruhestörung und sind verboten. Zweck der Nachtruhe ist es, dass sich die Menschen in ihrem Zuhause erholen können.

Welche Ruhezeiten in einer Mietwohnung eingehalten werden müssen, kann nicht nur von den Ländern oder Gemeinden vorgeschrieben werden, sondern auch vom Vermieter. Die Ruhezeiten sind in den meisten Fällen in der Hausordnung oder direkt im Mietvertrag festgehalten. Ein Recht auf völlige Ruhe gibt es allerdings nicht. Das Üben von Musikinstrumenten außerhalb der Ruhezeiten müssen Mieter hinnehmen.

Kinderlärm stellt grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung dar und ist als sozialadäquat in der Regel zumutbar.