Kein Zweckentfremden von Garagen und Stellplätzen


In den letzten Monaten ist es vermehrt zu Beschwerden über die Zweckentfremdung von Garagen und Stellplätzen in Limburgerhof gekommen. Dies hat teilweise erhebliche Auswirkungen auf den fließenden und ruhenden Verkehr in den Wohngebieten. Der Fachbereich 2 „Bauen und Gebäude-Grundstücksmanagement“ der Gemeindeverwaltung Limburgerhof bittet deshalb, die folgenden Hinweise zu beachten:

Die in der Landesbauordnung und den Bebauungsplänen vorgeschriebenen Stellplätze und Garagen dürfen nicht zweckentfremdet werden. Viele Stellplätze und Garagen werden z.B. als Lageraum, Werkstatt oder anderweitig genutzt.

Einerseits wäre diese Bestimmung entbehrlich, weil eine Zweckentfremdung einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung gleichkommt. Andererseits soll durch die Bestimmung in besonderer Weise zum Ausdruck gebracht werden, dass die im Interesse der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr auf privaten Grundstücken geschaffenen Stellplätze und Garagen für die Mieter, Eigentümer und sonstigen Benutzer dauernd zur Verfügung stehen müssen.

Die Stellplätze und Garagen, die der jeweiligen baulichen Anlage vorgeschrieben sind, müssen ihr und damit den Benutzerinnen und Benutzern der baulichen Anlage auf Dauer zugeordnet bleiben. Der Stellplatzpflichtige muss daher die Stellplätze und Garagen über die tatsächliche Herstellung hinaus jederzeit für die zweckentsprechende Benutzbarkeit sichern und erhalten.

Aus dem Verbot der Zweckentfremdung ist der Grundsatz abzuleiten, dass die Stellplätze und Garagen ausschließlich den Nutzungseinheiten innerhalb einer baulichen Anlage zur Verfügung stehen müssen. Es ist daher nicht zulässig, die Stellplätze und Garagen an andere Kfz-Halter, die in der Nähe der baulichen Anlage wohnen, oder zu anderen Zwecken zu vermieten.

Die Vorschrift dient dazu, einer Überlastung des öffentlichen Straßennetzes durch abgestellte Kraftfahrzeuge, dem sogenannten „ruhenden Verkehr“, vorzubeugen. Dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen kommt eine erhebliche Bedeutung zu. Da die öffentlichen Straßen in erster Linie dem „fließenden Verkehr“ dienen sollen, ist der „ruhende Verkehr“ grundsätzlich außerhalb des öffentlichen Straßenraumes auf privaten Grundstücken unterzubringen. (Foto: pixabay)