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Was bedeutet das Verkehrsschild „Fußgängerweg, Fahrräder frei“?
Die Freigabe von Fußgängerwegen hat das Ziel, Fahrradfahrern eine sicherere Alternative zu bieten, da sie auf Fußgängerwegen von motorisierten Fahrzeugen getrennt sind. Dadurch soll das Fahrrad als Verkehrsmittel attraktiver gemacht werden, was dann auch zu einer Reduzierung des motorisierten Verkehrs führt.
Die Freigabe von Fußgängerwegen erhöht aber gleichzeitig das Risiko von Fußgängern; gefährdet können vor allem Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen sein.
Wenn Fußgängerwege für Radfahrer freigegeben sind, gelten daher bestimmte Regeln und Vorschriften, die aber oft nicht bekannt sind.
Um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, müssen Radfahrer auf Fußgängerwegen eine reduzierte Geschwindigkeit einhalten, also in der Regel Schrittgeschwindigkeit fahren, um Fußgänger nicht zu gefährden.
Fußgänger haben auf den so gekennzeichneten Wegen immer Vorrang vor Radfahrern. Radfahrer müssen darauf achten, genügend Abstand zu Fußgängern zu halten und gegebenenfalls sofort anhalten zu können, wenn Fußgänger in der Nähe sind.
Radfahrer sollten beim Überholen von Fußgängern ein akustisches Signal geben, beispielsweise durch Klingeln, um auf sich aufmerksam zu machen.
Die Kennzeichnung gibt zwar Radfahrern das Recht, Fußgängerwege zu benutzen, sie müssen das aber nicht tun. Fahrradfahrer haben also genauso das Recht, die Straße zu benutzen. Dies wiederum ist Autofahrern oft nicht bewusst, die sich von den Radfahrern behindert sehen, weil sie fälschlicherweise der Meinung sind, dass Radfahrer die Fußwege benutzen müssten, wenn sie für Radfahrer freigegeben sind.
Besondere Regeln für Kinder
Unabhängig gilt von der hier beschriebenen Beschilderung:
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit Fahrrädern immer Gehwege benutzen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen Gehwege benutzen.
Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter eigener Radweg vorhanden, so dürfen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr statt dem Gehweg auch diesen Radweg benutzen, die Straße ist aber für Kinder unter acht Jahren tabu, auch wenn es auf der Straße einen Fahrradschutzstreifen gibt.
Dies ist in § 2 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung geregelt.