Mietbedingungen

Mietbedingungen

Überlassungsbedingungen zum Mietvertrag zwischen der Gemeinde Limburgerhof und dem jeweiligen Veranstalter für die Überlassung des Kultursaales und der angrenzenden Vereinsküche im Ortszentrum

1. Allgemeines

1.1 Der Kultursaal im Ortszentrum dient kulturellen Veranstaltungen, Kongressen, Tagungen, Vorträgen, Versammlungen und dergleichen.

1.2 Der Mietvertrag berechtigt den Veranstalter, die im Vertrag bezeichneten Räume und Einrichtungen zu den genannten Zeiten und dem vereinbarten Zweck in Anspruch zu nehmen.

1.3 Es entsteht nur ein Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Besucher, nicht aber zwischen der Gemeinde und dem Besucher. Durch den Abschluss des Mietvertrages entsteht kein Gesellschaftsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Veranstalter.

1.4 Die Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.

1.5 Die Gemeinde ist berechtigt, zusätzlich zum Nutzungsentgelt die Gestellung einer dem Gesamtrisiko angemessenen Kaution zu verlangen.

2. Rücktritt vom Vertrag

2.1 Der Veranstalter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so hat er die im Vertrag vereinbarte Miete zu zahlen, wenn die Gemeinde die Räumlichkeiten nicht anderweitig vermieten kann.

2.2 Für Schadensersatzansprüche Dritter gegen die Gemeinde, die aus Anlass des Rücktritts gegen diese geltend gemacht werden, hat der Veranstalter einzustehen. Er verpflichtet sich insoweit die Gemeinde von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung und -verteidigung.

2.3 Der Gemeinde steht nur dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Macht die Gemeinde von ihrem Rücktrittsrecht aus wichtigem Grund Gebrauch, so stehen dem Veranstalter Schadensersatzansprüche nicht zu.

Wichtige Gründe, vom Vertrag zurückzutreten, liegen insbesondere vor, wenn

a) der Veranstalter trotz Anmahnung gegen die Bestimmung des Mietvertrages nebst Zusatzvereinbarung verstößt.

b) die vereinbarten Entgelte und die Kaution nicht oder nicht fristgerecht gezahlt werden sowie eine geforderte Haftpflichtversicherung nicht zu dem vereinbarten Termin nachgewiesen wird.

c) durch die vorgesehene Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde zu befürchten ist.

d) die Gemeinde die Räume wegen unvorhergesehener besonderer Umstände oder sonstigen wichtigen Gründen für eine im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung benötigt.

e) die Gemeinde den Kultursaal wegen unvorhergesehener Umstände, für die sie nicht verantwortlich ist, nicht zur Verfügung stellen kann.

2.4 Der Rücktritt vom Mietvertrag ist dem Mieter unverzüglich anzuzeigen. In den Fällen der Buchstaben c) , d) und e) ist der Mieter von der Zahlung des Nutzungsentgelts befreit. In den Fällen der Buchstaben a) und b) wird das vereinbarte Entgelt zur Zahlung fällig.

2.5 Tritt eine schwerwiegende Beeinträchtigung infolge unerwartet auftretender und von der Gemeinde nicht zu vertretender Mängel am Gebäude bzw. den vermieteten Räumen oder Einrichtungen vor der Veranstaltung auf, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des Nutzungsentgeltes befreit. Weitergehende Ersatzansprüche an die Gemeinde stehen dem Veranstalter nicht zu.

3. Werbung

3.1 Werbung, Programm- und Kartenverkauf sind Sache des Veranstalters. Der Veranstalter hat auf allen Werbedrucksachen seinen Namen und seine Anschrift bekannt zu geben.

3.2 Das Werbematerial ist vor der Veröffentlichung auf Verlangen der Gemeinde zur Einwilligung vorzulegen. Es kann abgelehnt werden, wenn es anstößig wirkt, gegen den guten Geschmack oder die guten Sitten, gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verstößt.

4. Bewirtschaftung


4. Die Garderobe wird vom Veranstalter selbst bedient. Er ist berechtigt von den Benutzern ein Entgelt zu erheben. Für beschädigte und abhanden gekommene Gegenstände haftet ausschließlich der Veranstalter Die Gemeinde hat einen Rahmenversicherungsvertrag abgeschlossen, in dem auch Schäden, für die der Veranstalter haftet, abgedeckt sind.
Der Veranstalter verpflichtet sich zur Zahlung des anteiligen Versicherungsbeitrages.

5. Verantwortlicher, Aufsicht

5.1 Der Mieter ist der Veranstalter und als solcher für den störungsfreien Ablauf einer Veranstaltung verantwortlich.

5.2 Der Veranstalter hat der Gemeinde einen verantwortlichen Vertreter zu benennen, der vor, während und nach der Veranstaltung stets erreichbar ist.

5.3 Der von der Gemeinde beauftragte Verantwortliche ist berechtigt, vor, während und nach der Veranstaltung dem Veranstalter und seinem Personal Weisungen zu erteilen, soweit es die Interessen der Gemeinde oder die Sicherheit von Personen erfordert; diese sind zu befolgen. Dies entbindet ihn nicht von seiner Gesamtverantwortung für den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung und die Sicherheit seiner Ein- und Aufbauten.

6. Haftung

6.1 Die Räume und Sachen (Einrichtungsgegenstände, Geschirr, Gläser, Bestecke) werden vor der Veranstaltung dem Veranstalter übergeben. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Veranstalter nicht unverzüglich Mängel bei der Gemeinde geltend macht. Die Übergabe an die Gemeinde erfolgt spätestens einen Tag nach der Veranstaltung.

6.2 Zeigt sich im Laufe einer Veranstaltung ein Mangel der überlassenen Räume und Sachen oder wird eine Vorkehrung zu deren Schutz gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Veranstalter der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu machen. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an den überlassenen Sachen anmaßt.
Unterlässt der Veranstalter die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

6.3 Dem Veranstalter obliegt bezüglich der überlassenen Räume und Sachen und bezüglich der Besucher oder Teilnehmer der Veranstaltung die Obhut- und Verkehrssicherungspflicht. Verletzt er diese Pflicht, so ist die Gemeinde berechtigt, den Mietvertrag und die Zusatzvereinbarung fristlos zu kündigen. Daneben ist die Gemeinde berechtigt für Beschädigungen an Räumen und an Sachen bzw. das Abhandenkommen von Sachen Schadensersatz von dem Veranstalter zu verlangen.

6.4 Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für jeglichen Personen- und Sachschaden, die der Gemeinde oder Dritten aus Anlass der Veranstaltung entsteht. Er verpflichtet sich, die Gemeinde von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die gegen sie aus Anlass der Veranstaltung gerichtet werden, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung und -verteidigung.

6.5 Der Veranstalten haftet insbesondere für Unfallschutz, Sicherheit und Standfestigkeit von eingebrachten Sachen, die zusammengebaut, aufgestellt, abgehängt, angeschlossen oder verlegt werden.

6.6 Die Gemeinde ist berechtigt, von dem Veranstalter den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung und die Vorlage des Versicherungsscheines zu verlangen.

6.7 Die Haftung der Gemeinde für ein Verschulden ihres Personals oder der von ihr eingesetzten Hilfskräfte wird ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

7. Vorbereitung der Veranstaltung

7.1 Der Veranstalter muss rechtzeitig alle Einzelheiten der Veranstaltung mit der Gemeinde besprechen, so zum Beispiel den Einsatz der technischen Anlage, Ausmaße und Standorte der vorgesehenen Aufbauten, der Dekoration usw. Dabei hat er das Programm und den Ablauf der Veranstaltung genau zu erläutern.

7.2 Vorbereitungsarbeiten wie Abladen und Anbringen von Dekoration, das Aufstellen von Gegenständen, die Durchführung von Proben sowie das Entfernen und Abtransportieren von Gegenständen müssen mit der Gemeinde zeitlich festgelegt werden.

7.3 Für den Einsatz der Polizei, der Feuerwehr (Brandwache) und des Sanitätsdienstes sorgt der Veranstalter.

7.4 Die vorhandenen technischen Anlagen dürfen nur von den von der Gemeinde bestimmten Dienstkräften bedient werden. Der selbständige Anschluss an das Stromnetz ist verboten.

7.5 Alle Zugänge zu den vermieteten Sälen sind, solange sie nicht benützt werden, geschlossen zu halten.
Sie sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Veranstaltung zu öffnen.

7.6 Die Gemeinde ist berechtigt, die Einlasstüren zu schließen, wenn das zulässige Fassungsvermögen des Saales erreicht ist.

7.7 Den Saalordnerdienst und die Sicherung des Bühnenbereichs übernimmt und gewährleistet der Veranstalter. Einlasskontrolle, Platzanweiser und Ordner an den Fluchttüren sowie zur Überwachung der Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen stellt ebenfalls der Veranstalter.

8. Störungen

8.1 Im Falle der Störung einer Veranstaltung, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, wie zum Beispiel Ausfall von Heizung, Lüftung, Strom, Bombendrohung, gefährliches Verhalten von Besuchern, ist der Veranstalter nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

8.2 Die Gemeinde ist berechtigt, die Veranstaltung zu unterbrechen, oder abzubrechen, wenn Gefahr für Personen oder Sachen besteht. Sie wird nach Möglichkeit - wenn es die Umstände zulassen und erlauben - eine vorherige Abstimmung mit dem Veranstalter und den Sicherungskräften von Polizei und Feuerwehr herbeiführen.

8.3 Kommt es zu einer Unterbrechung oder einem Abbruch, so ist der Veranstalter verpflichtet, bei allen Maßnahmen in der Weise mitzuwirken, daß mögliche Schäden für Sachen und Personen vermieden werden bzw. möglichst gering gehalten werden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.

9. Bestuhlung, Betischung, Fassungsvermögen

9.1 Für die Einrichtung der Räume sind die von der Gemeinde erstellten Bestuhlungs- und Betischungspläne maßgebend. Die Bestuhlung und Betischung wird von Bediensteten der Gemeinde wahrgenommen.

9.2 Der Kultursaal hat bei Reihenbestuhlung ein Fassungsvermögen von 650 Personen einschließlich der Empore (ohne Empore 590 Personen). Werden auch Tische aufgestellt, beträgt das Fassungsvermögen maximal 400 Personen.

9.3 Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass alle Durchgänge, Treppen und Türen jederzeit frei sind und bleiben und nicht mehr als die zulässige Personenzahl Zugang erhält.

9.4 Eine etwaige Tischnummerierung ist Sache des Veranstalters.

10. Einlaßkarten

10.1 Die Beschaffung der Einlasskarten ist Sache des Veranstalters.

10.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, vor der Veranstaltung mit dem gemeindlichen Steueramt in Verbindung zu treten für den Fall, dass eine Versteuerung nach dem Vergnügungssteuergesetz erforderlich ist. Soweit von der Gemeinde Steuerkontrolleure eingesetzt werden, ist diesen jederzeit unter Vorlage des Dienstausweises Zutritt zu der Veranstaltung zu gewähren.

10.3 Es dürfen nicht mehr Karten ausgegeben werden, als Plätze vorhanden und zugelassen sind. Die Höchstzahl ergibt sich aus dem Bestuhlungsplan.

11. Einbringen von Sachen und Geräten

11.1 Aufbauten, Bühnengeräte, Lautsprecheranlagen usw. müssen den geltenden technischen und sicherheitstechnischen Erfordernissen sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechend konstruiert, zusammengebaut und aufgestellt werden. Der Mieter garantiert dies und anerkennt seine Verantwortlichkeit.

11.2 Vor dem Ein- und Aufbau von schwerem Gerät oder zu erwartenden großen Punktlasten ist die Gemeinde zu informieren und zu hören. Die Gemeinde ist berechtigt, den Ein- und Aufbau derart schwerer Geräte zu verbieten.

11.3 Für eingebrachte Sachen besteht kein Versicherungsschutz gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer- oder Wasserschäden.

11.4 Packmaterial, Papier und andere leicht brennbare Gegenstände dürfen nicht herumliegen oder in Ständen und Gängen aufbewahrt werden

11.5 Das Benageln, Verbohren oder Verschrauben der Wände, Decken und Fußböden ist verboten. An Verhängen dürfen keine Dekorationen oder ähnliches befestigt werden.

12. Gesetzliche Bestimmungen, Sicherheitsbestimmungen

12.1 Die steuerlichen, polizeilichen und sonstigen Bestimmungen sowie die behördlichen Anordnungen sind vom Veranstalter zu beachten. Die erforderlichen Genehmigungen, Bescheide usw. sind der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.

12.2 Der Veranstalter hat insbesondere das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage, der Gesundheit (Schutz gegen gesundheitsschädlichen Lärm) und das Jugendschutzgesetz zu beachten sowie für die Einhaltung der Polizeistunde zu sorgen.

12.3 Die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA hat durch den Veranstalter zu erfolgen. Die GEMA-Gebühren sind von ihm zu tragen.

12.4 Die Verwendung von offenem Feuer und Licht, das Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen wie Feuerwerk und bengalischem Licht sowie der Verkauf von oder das Dekorieren mit gasgefüllten Ballons ist untersagt. Für die Dekoration dürfen nur schwer entflammbare Stoffe verwendet werden. Deren Abnahme muß durch die gemeindliche Feuerwehr erfolgen.

12.5 Zu- und Ausgänge, Feuermelder, Hydranten, elektrische und Fernsprechanlagen sind stets freizuhalten.

12.6 Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen und Waffen ist untersagt. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass diese Sachen gegen Quittung einbehalten, sorgfältig verwahrt und am Ende der Veranstaltung gegen Vorlage des Quittungsscheines zurückgegeben werden.

Mietkonditionen

Veranstaltungskategorien

Vereine und Gewerbetreibende aus Limburgerhof

Kategorie I

Sonstige Veranstalter – Veranstaltungen nichtwirtschaftlicher Art

Kategorie II

Sonstige Veranstalter – Veranstaltungen wirtschaftlicher Art

Kategorie III


Kultursaal (großer und kleiner Kultursaal)

 

< 4 Stunden

> 4 Stunden

Kategorie I

245,00 €

320,00 €

Kategorie II

580,00 €

720,00 €

Kategorie III

770,00 €

1.050,00 €

Großer Kultursaal

 

< 4 Stunden

> 4 Stunden

Kategorie I

200,00 €

255,00 €

Kategorie II

460,00 €

575,00 €

Kategorie III

615,00 €

840,00 €

Kleiner Kultursaal

 

< 4 Stunden

> 4 Stunden

Kategorie I

100,00 €

135,00 €

Kategorie II

240,00 €

290,00 €

Kategorie III

310,00 €

420,00 €

Foyer 

 

< 4 Stunden

> 4 Stunden

 

Bestuhlung

Kategorie I

80,00 €

100,00 €

110,00 €

135,00 €

Kategorie II

192,00 €

240,00 €

232,00 €

290,00 €

Kategorie III

248,00 €

310,00 €

336,00 €

420,00 €