Ortsrechtssammlung

Ortsrechtssammlung der Gemeinde Limburgerhof

Zu den Garantiebereichen der kommunalen Selbstverwaltung gehört die Rechtssetzungshoheit. Sie umfasst die Befugnis zum selbstständigen Erlass von Rechtsnormen.

Der Erlass von Satzungen ist nicht nur für den Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten, sondern auch im Rahmen staatlicher Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten) möglich. Hinsichtlich der Selbstverwaltungsangelegenheiten enthält die Gemeindeordnung (GemO) eine Generalklausel. Daraus ergibt sich, dass das Satzungsrecht von Einzelermächtigungen grundsätzlich nicht abhängig ist. Eine besondere gesetzliche Grundlage ist jedoch dort erforderlich, wo Satzungen in Freiheit und Eigentum eingreifen oder ihrerseits zu solchen Eingriffen ermächtigen. Der sogenannte klassische Eingriffsvorbehalt gilt also auch für Satzungen und verlangt eine gesetzliche Grundlage, die Art und Richtung des Eingriffs bezeichnet. Die allgemeinen Satzungsklauseln genügen diesen Bestimmtheitsanforderungen nicht. Satzungen mit typischem Eingriffscharakter, z. B. Satzungen, die den Anschluss- und Benutzungszwang festschreiben, finden deshalb in § 26 GemO, Abgabensatzungen im Kommunalabgabengesetz ihre besonderen gesetzlichen Grundlagen.

Satzungen im Bereich staatlicher Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten) bedürfen stets einer Einzelermächtigung. Da es sich insofern nicht um die Erfüllung einer örtlichen Angelegenheit in eigener Verantwortung handelt, sondern um ein Tätigwerden für den Staat im örtlichen Bereich, handelt es sich um eine Rechtsverordnung in Satzungsform. (Quelle: Kommunalbrevier 2019, Autor: Stefan Heck, Pia Kuschnir)

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten, speziell für die Gemeinde Limburgerhof geltenden Satzungen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften:

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