Bekanntmachung zur Stichwahl der/des Landrätin/Landrats


Am Sonntag, dem 16. März 2025, wird die Stichwahl der/des Landrätin/Landrats des Rhein-Pfalz Kreises durchgeführt. Die Wahlhandlung dauert von 8 bis 18 Uhr.

Die Gemeinde Limburgerhof ist in folgende 8 Wahlbezirke eingeteilt:

0111

Domholzschule, Mensa

Hermann-Löns-Weg 21

0121

Domholzschule, Turnhalle Eingang 1

Hermann-Löns-Weg 21

0131

Domholzschule, Turnhalle Eingang 2

Hermann-Löns-Weg 21

0211

Carl-Bosch-Schule, Turnhalle Eingang 1

Carl-Bosch-Str. 9

0221

Carl-Bosch-Schule, Turnhalle Eingang 2

Carl-Bosch-Str. 9

0311

Rathaus-Kleiner Kultursaal

Burgunder Platz 2

0321

Rathaus-Großer Kultursaal

Burgunder Platz 2

0331

Rathaus-Großer Sitzungssaal

Burgunder Platz 2

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.30 Uhr in der Gemeindeverwaltung Limburgerhof, Burgunder Platz 2, 67117 Limburgerhof, in Zimmer 24 (Briefwahllokal 1005), Zimmer 58 (Briefwahllokal 1006), Zimmer 55 (Briefwahllokal 1007) und Kleiner Sitzungssaal (Briefwahllokal 1008), zusammen.

Zur Stichwahl ist wahlberechtigt,

  1. wer im Wählerverzeichnis zur ersten Wahl eingetragen ist und sein Wahlrecht nicht verloren hat,
  2. wer nur zur Stichwahl im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
  3. wer, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hat,
  4. wer, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die Stichwahl einen Wahlschein erhalten hat.

Die unter der Nummer 3 bezeichneten Personen erhalten von Amts wegen einen Wahlschein zur Stichwahl und Briefwahlunterlagen. Erst zur Stichwahl wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.

Wer mit der zur ersten Wahl übersandten Wahlbenachrichtigungsbrief für die Stichwahl einen Wahlschein beantragt hatte, erhält ohne erneuten Antrag einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen.

Wer nicht brieflich wählt, kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, der in der Wahlbenachrichtigung zur ersten Wahl angegeben ist. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.

II.

Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können noch bis

Freitag, den 14. März 2025, 18 Uhr,

einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen.

Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind, noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben.

III.

An der Stichwahl nehmen teil:

1. der Bewerber Knörr, Volker mit 34.372 Stimmen und

2. die Bewerberin Staßen, Bianca mit 24.012 Stimmen.

Zur Stichwahl erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem die beiden zur Wahl stehenden Bewerberinnen oder Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und des Wohnorts mit Postleitzahl aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, wem sie ihre Stimme geben wollen.

IV.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben. Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG).

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

V.

Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Limburgerhof, 27.02.2025

Gemeindeverwaltung Limburgerhof

gez.Poignée

Gemeindewahlleiter