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Denkmalschutz und -pflege
Denkmalschutz und -pflege
Aufgabe des Landes ist es, Baudenkmale zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. Die Landkreise wirken als Denkmalschutzbehörde mit. Sie sind auch für die Genehmigung von Baumaßnahmen an Baudenkmalen im Kreisgebiet zuständig und beraten Sie in rechtlichen, baulichen, finanziellen und steuerlichen Fragen, die den Denkmalschutz betreffen. Jede bauliche Veränderung oder Nutzungsänderung eines Baudenkmals ist genehmigungspflichtig. Daher sollten Sie beabsichtigte Baumaßnahmen frühzeitig mit der Denkmalschutzbehörde – auch aus finanziellen Erwägungen – abstimmen. Denn nur für Maßnahmen, die vorab mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt und von ihr genehmigt worden sind, können Sie als Denkmaleigentümer eine steuerliche Abschreibung bzw. Förderung oder eine Zuwendung aus Landes- bzw. Kreismitteln in Anspruch nehmen.
Aber nicht nur Maßnahmen an Baudenkmalen selbst sind abstimmungsbedürftig, sondern auch Bauvorhaben in der Nähe von Baudenkmalen, soweit diese beeinträchtigt und im Denkmalwert herabgesetzt werden. Weitere Informationen bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis (Tel.: 0621 5909-0).
WICHTIGER HINWEIS
Für die Denkmalschutzzone "Alte und Neue Kolonie Limburgerhof" wurde am 19.06.2018 eine Veränderungssperre beschlossen. Dies bedeutet, dass in dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen bzw. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
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