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Was muss ich noch beachten?
Boden- und Umweltschutz
Folgende Aufteilung der Baureststoffe ist je nach anfallender Menge sinnvoll und sollte bereits bei der Planung von Bau- und Abrissmaßnahmen berücksichtigt werden:
Bodenaushub
Bodenaushub sollte möglichst an Ort und Stelle oder im Landschaftsbau verwendet werden.
Bauschutt
Als aufbereitungsfähiger Bauschutt gelten z. B. Beton mit und ohne Eisen, Pflastersteine, Naturstein, Kalksandsteine, Dachsteine und Ziegelmaterial. Zum nicht aufbereitungsfähigen Bauschutt, der einer zugelassenen Deponie zuzuführen ist, zählen alle festen, nicht auslaugbaren anorganischen Stoffe, wie z. B. Gips, Mörtel, Kalk, Schamotte, Schiefer, Bimsstein, Leichtbaustoffe und Fliesen.
Verwertbare Baustellenabfälle
Alle verwertbaren Baustellenabfälle sind nach Möglichkeit sortenrein zu trennen und einer Wiederverwertung zuzuführen. Metalle (Schrotthändler), Papier und Pappe (Altpapiersammlung/-handel), saubere Verpackungen aus Kunststoff oder Styropor (gelber Sack), Altholz, Bauholz, Kisten und Paletten (Altholzverwertung).
Nicht verwertbare Baustellenabfälle
Nicht verwertbare brennbare Baustellenabfälle, z. B. Tapeten, Bodenbeläge, Türen, Tür und Fensterrahmen, Vertäfelungen, Fußbodendielen, sind der Müllverbrennungsanlage zuzuführen.
Schadstoffhaltige Abfälle
Als Sonderabfall sind beispielsweise zu entsorgen Abbeizer, Gebinde mit Resten von alten Holzschutzmitteln, Batterien, Färb- und Lackverdünner, nicht ausgehärtete Klebstoffe sowie Kitt- und Spachtelmassen, Spraydosen, Teerrückstände und Bitumen. Alles, was mit schädlichen Stoffen vermischt ist, wird damit auch zu Sonderabfall.
Asbesthaltige Abfälle
Sie unterliegen besonderen Sicherheitsvorschriften. So ist der Baurechtsbehörde bereits vor Erteilung einer Abbruchgenehmigung die Bescheinigung eines Sachkundigen darüber vorzulegen, ob Bauteile der zu beseitigenden Gebäude Asbest oder asbesthaltige Materialien enthalten. Mit der Demontage, dem Verfestigen oder Beschichten von asbesthaltigen Materialien können nur Firmen beauftragt werden, die Sachkunde nach TRGS 519 erworben haben. Wildes Ablagern von Bauschutt und Baustellenabfällen auf nicht dafür zugelassenen Flächen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
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Grenzabstände für Pflanzen
Das Nachbarrechtsgesetz unterscheidet bei Bäumen drei Gruppen:
- 4 Meter Grenzabstand sehr stark wachsende Bäume wie z. B. Fichten, Pappeln, Linden, Rosskastanien u. Ä.
- 2 Meter Grenzabstand stark wachsende Bäume wie z. B. Fichten, Pappeln, Linden, Rosskastanien u. Ä.
- 1,5 Meter Grenzabstand alle übrigen Bäume
Auch bei Obstbäumen gibt es nach dem Nachbarrechtsgesetz drei Abstufungen:
- 4 Meter Grenzabstand mit Walnussbäumen
- 2 Meter Grenzabstand mit Kernobstbäumen auf stark wachsenden Unterlagen veredelt, mit Süßkirschenbäumen und veredelten Walnussbäumen
- 1,5 Meter Grenzabstand bei Kernobstbäumen auf schwach wachsenden Unterlagen sowie Steinobstbäumen – ausgenommen Süßkirchenbäume
- 1 Meter Grenzabstand stark wachsende Sträucher (wie z. B. Flieder, Haselnuss, Forsythien u. Ä.)
- 0,5 Meter Grenzabstand für alle übrigen Ziersträucher ebenso wie für alle Beerenobststräucher. 1 Meter Abstand ist bei stark wachsenden Brombeersträuchern zu wahren.
Diese Abstände verdoppeln sich an Grenzen zu landwirtschaftlich, gärtnerisch oder für den Weinbau genutzten Grundstücken.
Anpflanzungen im Grenzbereich geben häufig Anlass zum Nachbarstreit. Mancher Eigentümer eines Grundstücks möchte seine Gartenfläche bis zum Äußersten ausnutzen und geht daher bei der Anpflanzung von Bäumen oder Sträuchern bis an den Rand seines Grundstücks. Dabei unterschätzen Gartenbesitzer oft das spätere Wachstum der Bäume oder Sträucher. Erreicht dann die Pflanze eine Größe, durch die sich der Nachbar in der Nutzung seines eigenen Grundstücks beeinträchtigt sieht, ist der Anlass zum Streit gegeben.
Dabei sollten bei der Anpflanzung im Grenzbereich unbedingt die gesetzlichen Abstandsregeln beachtet werden, sofern man nicht mit dem Nachbarn eine davon abweichende Absprache getroffen hat. Das Nachbarrechtsgesetz hat seine Regelung über die verschiedenen Abstufungen bei den einzuhaltenden Grenzabständen unter Berücksichtigung der typischen Wachstumseigenarten der betreffenden Pflanzengruppe getroffen. Das Gesetz nennt für die einzelnen Pflanzengruppen jeweils allgemein bekannte, typische Vertreter der jeweiligen Baum- oder Strauchgruppe: so z. B. Eiche, Pappel, Linde als typische Vertreter der Gruppe der „sehr stark wachsenden Bäume“. Bei allen im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Bäumen muss sich der Anpflanzende vergewissern, welcher Gruppe der betreffende Baum nach seinen üblichen Wachstumseigenarten am meisten ähnelt; danach richtet sich dann der einzuhaltende Abstand. Der Laie wird hierbei manchmal überfordert sein. Jede Baumschule ist aber in der Lage, über das Wachstum eines Baumes oder Strauches Auskunft zu geben und dabei festzustellen, welcher Abstand zu beachten ist. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch. Sie ersparen sich damit auf Dauer manchen Ärger.
Falls Bäume oder Sträucher zu nahe an die Grenze gesetzt und die erwähnten Abstandsvorschriften nicht beachtet sind, kann der Nachbar die Beseitigung dieser Anpflanzung verlangen und notfalls im Klagewege erzwingen.
Das Recht eines Grundstückseigentümers, die Beseitigung von Anpflanzungen zu verlangen, die ihn wegen des nicht eingehaltenen Grenzabstands beeinträchtigen, ist zeitlich befristet. Nur innerhalb von fünf Jahren nach der Anpflanzung kann der betroffene Nachbar die Beseitigung verlangen.
Hecken
Bei der Anpflanzung von Hecken sollte man sich ebenfalls – sofern man sich nicht mit dem Nachbarn auf eine bestimmte Art der Anpflanzung geeinigt hat – unbedingt über die Abstandsregeln informieren:
Hier kommt es auf die Art der Pflanzen, die als Hecke gezogen werden, nicht an. Die verschiedensten Baum- oder Straucharten können als Hecke angelegt werden, so z. B. Hainbuche, Fichte, Eiche, Thuja, Buchsbaum, Feuerdorn, Liguster usw. Da Hecken üblicherweise geschnitten werden, stellt das Gesetz für die einzuhaltenden Abstände nicht auf die Art der Pflanzen, sondern ausschließlich auf die Höhe der Hecke ab:
- 25 cm Grenzabstand bei Hecken bis 1 Meter
- 50 cm Grenzabstand bei Hecken bis 1,50 Metern
- 75 cm Grenzabstand mindestens bei über 1,50 Meter hohen Hecken
Auch diese Abstände verdoppeln sich an der Grenze zu landwirtschaftlich, gärtnerisch oder für den Weinbau genutzten Grundstücken.
Falls eine Hecke höher wird, als dies nach dem eingehaltenen Abstand erlaubt ist, kann der Nachbar verlangen, dass die Hecke auf die zulässige Höhe zurückgeschnitten oder sogar ganz beseitigt wird.
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Wasserrechtliche Erlaubnis und Genehmigung
Vorhaben, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen, müssen bei der Unteren Wasserbehörde – Kreisverwaltung – beantragt werden. Insbesondere gilt dies für folgende wasserwirtschaftliche Sachverhalte:
Bauen im Überschwemmungsgebiet, Bauen in der 10- bis 40-Meter-Schutzzone von Gewässern, Einleitung von Abwasser (Niederschlagswasser) in Gewässer, punktuelle Versickerung auf dem Grundstück, Grundwasserabsenkungen bei Bauvorhaben, Errichtung von Erdwärmepumpen, Bau von Gartenbrunnen, Lagerung wassergefährdender Stoffe.
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