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Quartiersbereich C "Ehemaliges Feierabendhaus"
Baurechtliche Festsetzungen Quartiersbereich C "Ehemaliges Feierabendhaus"
C.1. Art der baulichen Nutzung sowie Räume für freie Berufe (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 bis 15 BauNVO)
Der Quartiersbereich C „Ehemaliges Feierabendhaus“ wird als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Gemäß § 3 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO sind
- zulässig Wohngebäude (§ 3 Abs. 2 BauNVO) und
- ausnahmsweise zulässig Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen (§ 3 Abs. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 3 Abs. 3 BauNVO) und
- unzulässig die sonstigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO.
Zulässig sind Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbebetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben (§ 13 BauNVO).
C.2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 21a BauNVO)
C.2.1. Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,4 in dem Quartiersbereich C „Ehemaliges Feierabendhaus“.
C.2.2. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten und von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, in dem Quartiersbereich C „Ehemaliges Feierabendhaus“ bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 überschritten werden. Weitere Überschreitungen durch Einfriedungen (Mauern und Toranlagen) sind zulässig.
C.2.3. Die maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) beträgt in dem Quartiersbereich C „Ehemaliges Feierabendhaus“ 1,1.
C.2.4. Die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse beträgt in dem Quartiersbereich C „Ehemaliges Feierabendhaus“ für das historische Gebäude (Teilfläche 1) und dem Wohnanbau (Teilfläche 2) 3.
C.3. Gebäudehöhen und Höhen sonstiger baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 21a BauNVO)
Im Quartiersbereich C „Ehemaliges Feierabendhaus“ dürfen die vorhandenen First- und Wandhöhen des historischen Gebäudes (Teilfläche 1) und des Wohnanbaus (Teilfläche 2), siehe Abb. „Ehemaliges Feierabendhaus mit Eintrag der maximal zulässigen First- und Wandhöhen“, nicht verändert werden.

Abb.: Ehemaliges Feierabendhaus mit Eintrag der maximal zulässigen First- und Wandhöhen
Unterer Bezugspunkt für die Höhe der baulichen Anlagen auf den Teilflächen 1 (historisches Gebäude) und 2 (Wohnanbau) ist Oberkante Gelände (OKG) = 0,00 m (≙ -1,49 m OKFF EG historisches Gebäude).
Die maximale Firsthöhe des historischen Gebäudes (Teilfläche 1) beträgt 13,58 m und die maximale Wandhöhe 9,85 m bzw. 9,66 m.
Die maximale Firsthöhe des Wohnanbaus (Teilfläche 2) beträgt maximal 11,90 m und die maximale Wandhöhe 9,88 m.
C.4. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
Für den Quartiersbereich C „Ehemaliges Feierabendhaus“ wird abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt.
Das historische Gebäude (Teilfläche 1) grenzt an die Straßenbegrenzungslinie der Knospstraße. Im Übrigen gelten die Abstandsvorschriften der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO).
C.5. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
C.5.1. In dem Quartiersbereich C „Ehemaliges Feierabendhaus“ sind die Grundstücksflächen nur innerhalb der durch Baulinien und Baugrenzen bestimmten Flächen überbaubar. Ausnahmen hiervon sind in Teil II „Bauplanungsrechtliche Festsetzungen“, Ziffern C.6., C.8. und C.9. aufgeführt.
C.5.2. Im Quartiersbereich C „Ehemaliges Feierabendhaus“ sind für die Teilfläche 1 (historisches Gebäude) Baulinien und für Teilfläche 2 (Wohnanbau) Baugrenzen festgesetzt. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen gegenüber den Baulinien bzw. Baugrenzen wie Dachvorsprünge und Gesimse, Balkone, Terrassen, Außentreppen, Eingangsüberdachungen, Tiefgaragenzufahrt, Fensterbänke, Fensterläden, Fensterflügel, Türflügel, Regenrinnen und Standrohre, Beleuchtungskörper ist zulässig. Zur Zulässigkeit (Standort) von Wärmetauschern (Klimaaußengeräte) s. Teil II „Bauplanungsrechtliche Festsetzungen“, Ziffer C.9.2.4). Das Vortreten von Kaminen/Schornsteinen ist unzulässig.
C.6. Ausnahmen von der durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 Abs. 3 BauNVO)
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans zulässigerweise vorhandene bauliche Anlagen im Quartiersbereich C „Ehemaliges Feierabendhaus“, die die im Bebauungsplan festgesetzten Baulinien und Baugrenzen überschreiten, dürfen in ihrem bisherigen Umfang ausnahmsweise erneuert (saniert) werden. Dies gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans zulässigerweise vorhandene Nebenanlagen und Einrichtungen i.S.v. § 14 BauNVO, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans an ihrem Standort unzulässig sind.
C.7. Stellung baulicher Anlagen - Firstrichtung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Im Quartiersbereich C „Ehemaliges Feierabendhaus“ ist für die Ausrichtung des historischen Gebäudes auf der Teilfläche 1 und des Wohnanbaus auf der Teilfläche 2 die im Teil I (Planurkunde) vorgeschriebene Stellung der baulichen Anlagen (Firstrichtung) maßgebend.
C.8. Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB i.V.m. §§ 12 und 23 Abs. 5 BauNVO)
Im Quartiersbereich C „Ehemaliges Feierabendhaus“ sind in der Tiefgarage des Wohnanbaus (Teilfläche 2) 10 Stellplätze vorhanden, die dauerhaft zu erhalten sind. 35 Stellplätze mit ihren Zufahrten an der Hanserstraße und Knospstraße sind auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig (siehe Eintrag Teil I (Planurkunde)). Sie sind dauerhaft zu erhalten. Überdachungen der Stellplätze sind unzulässig.
Zur Zulässigkeit von E-Ladestationen auf den Stellplatzflächen St siehe Teil II „Bauplanungsrechtliche Festsetzungen“, Ziffern C.9.1 und C.9.2.5.
C.9. Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 14 und § 23 Abs. 5 BauNVO) im Quartiersbereich C „Ehemaliges Feierabendhaus“
C.9.1. Nebenanlagen auf dem Baugrundstück
Als Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf dem Baugrundstück zulässig: Kinderspielplatz, (vorhandene) Gartenterrasse im westlichen Gartenbereich sowie ein Abfall- und Wertstoffstandplatz an der Hanserstraße im Anschluss an die Stellplatzfläche und Fläche für elektrische Versorgungsanlage (Umspannanlage der Pfalzwerke AG) sowie E-Ladestationen als baulich untergeordnete Anlagen auf den festgesetzten Stellplatzflächen St (siehe Eintrag Teil I (Planurkunde)).
Ausnahmsweise sind Anlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO zulässig.
C.9.2. Anlagen, die mit den Gebäuden der Teilfläche 1 bzw. der Teilfläche 2 verbunden sind
C.9.2.1 Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie (Solarthermieanlagen und Photovoltaikanlagen) sind nur zulässig auf den Dachflächen des Wohnanbaus (Teilfläche 2).
Auf den Dachflächen des historischen Gebäudes (Teilfläche 1) sind sie unzulässig.
C.9.2.2 Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen als baulich untergeordnete Anlagen sind innerhalb der Gebäude (Teilflächen 1 und 2) zulässig.
C.9.2.3 Antennen und Parabolanlagen
Auf dem Baugrundstück ist nur eine private Antennen- bzw. Parabolanlage auf dem Dach des Wohnanbaus (Teilfläche 2) zulässig.
C.9.2.4 Wärmetauscher (Klimaaußengerät)
Auf dem Baugrundstück ist ein Außengerät zur Klimatisierung der Gebäude zulässig. Das Außengerät ist ebenerdig nahe der Fläche für elektrische Versorgungsanlagen zulässig.
C.9.2.5 E-Ladestationen
E-Ladestationen als baulich untergeordnete Anlagen sind auf den Stellplatzflächen der Tiefgarage (Gebäude, Teilfläche 2) zulässig.
C.9.3. Einfriedungen
Einfriedungen, Mauern und Gartentor im Osten (siehe Eintrag Teil I (Planurkunde)) sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (Vorgaben zur Gestaltung, Material und Farbe siehe Teil III „Örtliche Bauvorschriften (Gestaltungssatzung)“, Ziffer C.5.).
C.10. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) und Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) im Quartiersbereich C „Ehemaliges Feierabendhaus“
C.10.1. Maßnahme M10 - Stellplätze
Die mit wasserdurchlässigen Materialien erstellten Stellplätze sind dauerhaft als solche zu erhalten.
C.10.2. Maßnahme M11 - Baumbestand (siehe Eintrag Teil I (Planurkunde))
Der im Teil I (Planurkunde) gekennzeichnete Baumbestand ist vollständig und dauerhaft zu pflegen, zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
C.10.3. Maßnahme M12 - Gehölzbestand (siehe Eintrag Teil I (Planurkunde))
Der im Teil I (Planurkunde) gekennzeichnete Gehölzbestand ist vollständig und dauerhaft zu pflegen, zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
C.10.4. Maßnahme M13 - nicht bebaute und nicht bebaubare Grundstücksflächen
Alle nicht bebauten und nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind als gärtnerisch angelegte Flächen dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
- Plan (Planurkunde)
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- Örtliche Bauvorschriften (Gestaltungssatzung)
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- Empfehlungen und Hinweise
- Begründung zum Bebauungsplan
- Anlagen