- Aktuelle Informationen
- Nachrichten
- Veranstaltungen
- Amtsblatt
- Bekanntmachungen und Ausschreibungen
- 90 Jahre Limburgerhof
- Coronavirus (COVID-19)
- In und um Limburgerhof
- MeinOrt-App: informativ-schnell-kostenlos
- Hilfe für die Ukraine
- Flagge zeigen gegen Krieg in Europa
- Mahnwache für die Ukraine und den Frieden
- Der Ukraine helfen
- Dank für enorme Hilfsbereitschaft der Kreisbevölkerung
- Sprachlernangebot für ukrainische Flüchtlinge
- Hilfeangebote für geflüchtete Frauen und Kinder aus der Ukraine bei (sexueller) Gewalt
- Informationen zur Unterbringung ukrainischer Flüchtlinge
- Ukrainesammlung ein großer Erfolg
- Rathaus & Politik
- Gemeinsam leben
- Freizeit & Kultur
- Service
Empfehlungen und Hinweise
Empfehlungen und Hinweise
1. Maßnahmen und Untersuchungen vor bzw. mit Baubeginn
1.1 Gegen den Rückstau des Abwassers aus Kanälen hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst nach den jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik zu schützen. Rückstauebene ist OK Straße.
1.2 Um Nässeschäden oder sonstige Schäden vorzubeugen und um die Standsicherheit von Bauwerken und Anlagen sicherzustellen, werden vor der Durchführung von Baumaßnahmen sorgfältige Untersuchungen der Grundwasserstände und der Bodenbeschaffenheit auf dem Baugrundstück empfohlen.
1.3 Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054, DIN 19731 und DIN 18915) zu berücksichtigen. Die Regelwerke sind im Beuth-Verlag, Saatwinkler Damm 42/43, 13627 Berlin, erhältlich. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen.
1.4 Aufgrund der Messergebnisse geologischer Untersuchungen des Bundesamts für Strahlenschutz sowie vom MUEEF (Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz) muss in keinem Landkreis von Rheinland-Pfalz ein Radonvorsorgegebiet ausgewiesen werden, indem für Neubauten und Arbeitsplätze besondere Auflagen gelten. Ob möglicherweise in kleineren Verwaltungseinheiten Vorsorgegebiete ausgewiesen werden sollten, soll mit zukünftigen, weitergehenden Messungen geprüft werden.
„Außerhalb von Radonvorsorgegebieten gilt: Wer ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren (§ 123 Abs. 1 StrlSchG). Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz eingehalten werden. Diese sind insbesondere erfüllt, wenn die Vorgaben der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ beachtet wurden. Die DIN 18195 ist eine Planungs- und Ausführungsnorm für die Abdichtung von Bauwerken und Bauteilen, die für den Neubau konzipiert wurde. Unter anderem werden in dieser Norm Anforderungen für Durchdringungen, Übergänge sowie An- und Abschlüsse aufgestellt. In Radonvorsorgegebieten gelten zusätzliche Regelungen (https://lfu.rlp.de/de/arbeits-und-immissionsschutz/radoninformationen/).
Gem. der geologischen Radonkarte des LFU (Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz) befindet sich das Plangebiet in einem Übergangsbereich mit den Radonpotentialen von 31,4 (ca. östlich der Vischerstraße) und 29,3 (westlich der Vischerstraße). Das Radonpotential setzt sich aus der Radonkonzentration in der Bodenluft sowie dessen Permeabilität zusammen. Bei einem Radonpotential von 44 wird erwartet, dass der Referenzwert in Gebäuden dreimal häufiger überschritten wird als im Bundesdurchschnitt.
„Die kleinräumige Vielfalt der 124 verschiedenen, in Rheinland-Pfalz vorkommenden geologischen Formationen bedingt jedoch, dass lokal hohe Radonpotenziale erwartet werden können.“ (https://lfu.rlp.de/de/arbeits-und-immissionsschutz/radoninformationen/). Daher werden Radonmessungen in der Bodenluft in Abhängigkeit von den geologischen Gegebenheiten des Bauplatzes oder Baugebietes empfohlen. Die Ergebnisse sollten Grundlage für die Bauplaner und Bauherren sein, sich ggf. für bauliche Vorsorgemaßnahmen zu entscheiden. Werden hierbei tatsächlich Werte über 100 kBq/m³ festgestellt, wird angeraten, bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um den Eintritt des Radons ins Gebäude weitgehend zu verhindern.
Studien des Landesamtes für Geologie und Bergbau haben ergeben, dass für Messungen im Gestein/Boden unbedingt Langzeitmessungen (ca. 3-4 Wochen) notwendig sind. Kurzzeitmessungen sind hierbei nicht geeignet, da die Menge des Radons sehr stark schwankt. Dafür sind insbesondere Witterungseinflüsse wie Luftdruck, Windstärke, Niederschläge oder Temperatur verantwortlich. Es wird empfohlen, die Messungen in einer Baugebietsfläche an mehreren Stellen, mindestens 6/ha gleichzeitig durchzuführen. Die Anzahl kann aber in Abhängigkeit von der geologischen Situation auch höher sein. Die Arbeiten sollten von einem mit diesen Untersuchungen vertrauten Ingenieurbüro ausgeführt werden und die folgenden Posten enthalten:
- Begehung der Fläche und Auswahl der Messpunkte nach geologischen Kriterien
- Radongerechte, ca. 1 m tiefe Bohrungen zur Platzierung der Dosimeter, dabei bodenkundliche Aufnahme des Bohrgutes
- Fachgerechter Einbau und Bergen der Dosimeter
- Auswertung der Messergebnisse, der Bodenproben sowie der Wetterdaten zur Ermittlung der Radonkonzentration im Messzeitraum und der mittleren jährlichen Radonverfügbarkeit
- Kartierung der Ortsdosisleistung (gamma)
- Interpretation der Daten und schriftliches Gutachten mit Bauempfehlungen
Zur Thematik Radon in Gebäuden bzw. in der Bodenluft steht die Radon-Informationsstelle im Landesamt für Umwelt in Mainz (Telefon 0 61 31 / 60 33-12 63, E-Mail radon@lfu.rlp.de) zur Verfügung. Die Radoninformationsstelle führt auch Radon-Messungen durch oder nennt Ihnen Messstellen für Radon. Die o.g. Regelwerke sind im Beuth-Verlag, Saatwinkler Damm 42/43, 13627 Berlin, erhältlich.
2. Regenwassernutzung
Eine Nutzung des Niederschlagswasser als Brauchwasser ist erwünscht und zu empfehlen. Bei der Anlage von Regenwassernutzungsanlagen ist die DIN 1989 zu beachten. Auf eine strikte Trennung von Trink- und Brauchwasserssystemen wird hingewiesen. Das Regelwerk ist im Beuth-Verlag, Saatwinkler Damm 42/43, 13627 Berlin, erhältlich.
3. Bodendenkmäler
Bei der Vergabe der vorbereitenden Baumaßnahmen hat der Planungsträger bzw. die Gemeindeverwaltung Limburgerhof, sowie für die späteren Erdarbeiten der Bauträger/Bauherr die ausführenden Baufirmen vertraglich zu verpflichten, den Beginn der Arbeiten schriftlich oder per E-Mail der GDKE Landesarchäologie Mainz, Große Langgasse 29, 55116 Mainz (E-Mail: landesarchäologie-mainz@gdke.rlp.de, Fax: 06131-2016-333) vier Wochen im Voraus anzuzeigen, damit diese, sofern notwendig, überwacht werden können.
Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutz- und Pflegegesetzes vom 23.3.1978 (GVBl. 1978, Nr. 10, Seite 159 ff), zuletzt geändert durch § 32 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBI. S. 719) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende archäologische Fund unverzüglich der Generaldirektion Kulturelles Erbe - Direktion Landesarchäologie, Speyer, zu melden. Die Fundstelle ist soweit als möglich unverändert zu lassen. Die Gegenstände sind gegen Verlust zu sichern.
Absatz 1 und 2 entbinden Bauträger / Bauherrn bzw. entsprechende Abteilungen der Verwaltung jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der Generaldirektion Kulturelles Erbe.
Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der Direktion Landesarchäologie ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchgeführt werden können. Im Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zu rechnen. Je nach Umfang der evtl. notwendigen Grabungen sind von Seiten der Bauherren / Bauträger finanzielle Beiträge für die Maßnahmen erforderlich.
Es wird extra darauf hingewiesen, dass die Meldepflicht besonders für die Maßnahmen (Mutterbodenabtrag) zur Vorbereitung der Baumaßnahmen gilt.
Die Absätze 1 bis 5 sind in die Bauausführungspläne als Auflagen zu übernehmen.
4. Bodenschutz
Oberboden, der bei Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung gemäß § 202 BauGB zu schützen. Vor Baubeginn ist der Oberboden gemäß DIN 18915 abzuschieben, fachgerecht zwischenzulagern und für einen geeigneten Zweck wiederzuverwenden.
Das Regelwerk ist im Beuth-Verlag, Saatwinkler Damm 42/43, 13627 Berlin, erhältlich.
Sollten bei Eingriffen in den Untergrund, im Rahmen des geplanten Vorhabens, Auffälligkeiten festgestellt werden, empfiehlt es sich daher einen qualifizierten Bodenschutz-Sachverständigen hinzuzuziehen und die zuständige Bodenschutzbehörde hierüber in Kenntnis zu setzen. Werden konkrete Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit (Umwelt) durch freigelegte oder austretende Schadstoffe festgestellt, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen, die Baustelle ist zu sichern und die zuständige Bodenschutzbehörde ist zu informieren.
5. Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Telekommunikationsanlagen
Allgemeine Hinweise
Im Plangebiet befinden sich Ver- und Entsorgungsanlagen wie Wasser, Abwasser, Gas, Strom und Telekommunikationsanlagen. Grundsätzlich ist rechtzeitig vor Baubeginn eine aktuelle Planauskunft einzuholen. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung / Änderung dieser Leitungen im Zusammenhang mit Erschließungs- und Baumaßnahmen sind frühzeitig mit dem jeweiligen Leitungsbetreiber abzuklären. Die technischen Regelwerke sind einzuhalten. Bei Anpflanzungen von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern im Bereich unterirdischer Leitungen sind die Abstandsvorgaben der geltenden technischen Regelwerke (z.B. „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, Ausgabe 2013) zu beachten. Bei Nichteinhaltung der dort angegebenen Vorgaben sind auf Kosten des Verursachers, in Absprache mit dem jeweiligen Versorgungsträger, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Leitungen zu treffen.
6. Gehölzliste
Vorschläge für standortheimische Gehölzarten, welche im Rahmen der Bepflanzungsmaßnahmen im Planungsraum verwendet werden sollten:
Artenauswahl für Baumarten II. Ordnung
Laubbäume
Acer campestre | Feld-Ahorn |
Carpinus betulus ‘Fastigiata’ | Hainbuche |
Cornus mas | Kornelkirsche |
Prunus mahaleb | Felsenkirsche |
Prunus padus ´Schloss Tiefurt‘ | Traubenkirsche |
Pyrus communis | Wildbirne |
Sorbus aria | Mehlbeere |
Sorbus aucuparia | Eberesche |
Cydonia oblonga | Quitte |
Prunus spec. | Birne |
Malus spec. | Apfel, Zierapfel |
Klein-/Schmalkronige Bäume
Acer campestre i. v. Sorten | Feld-Feldahorn |
Acer platanoides. ‘Columnare’ | Säulen-Spitzahorn |
Acer platanoides ‘Emerald Queen’ | Spitzahorn |
Carpinus betulus ‘Fastigiata’ | Säulen-Hainbuche |
Crataegus ‘Paul’s Scarlet’ | Rotdorn |
Betula pendula ‘Fastigiata’ | Hänge-Birke |
Pflanzqualität: 3 x verpflanzt, Stammumfang mind. 16-18 cm, mit Ballen
Artenauswahl für Strauchpflanzungen
Standortheimische Straucharten
Cornus mas | Kornelkirsche |
Cornus sanguinea | Roter Hartriegel |
Corylus avellana | Hasel |
Crataegus monogyna | Weißdorn |
Euonymus europaeus | Pfaffenhütchen |
Ligustrum vulgare | Liguster |
Lonicera xylosteum | Heckenkirsche |
Rosa canina | Hecken-Rose |
Rosa rubiginosa | Weinrose |
Salix caprea | Salweide |
Sambucus nigra | Schwarzer Holunder |
Viburnum lantana | Wolliger Schneeball |
Auffällig blühende Sträucher (Auswahl)
Buddleja davidii i. V. Sorten | Sommerflieder |
Forsythia i. V. Arten und Sorten | Forsythie |
Ribes i. V. Arten und Sorten | Johannisbeere |
Spiraea i. V. Arten und Sorten | Spierstrauch |
Viburnum lantana | Wolliger Schneeball |
Viburnum opulus i. V. Sorten | Gewöhnlicher Schneeball |
Weigela i. V. Arten und Sorten | Weigela |
Pflanzqualität: 2 x verpflanzt, 60-100 cm Höhe
Artenauswahl für Bodendecker
Euonymus fortunei | Kriechspindel |
Geranium macorrhizum | Storchschnabel |
Hedera helix | Efeu |
Lavandula angustifolia | Lavendel |
Lonicera nitia ‘Maigrün’ | Heckenmyrte |
Potentilla fruticosa | Fünffingerstrauch |
Rosa spec. | bodendeckende Rose |
Symphoricarpos chenaultii ‘Hancock’ | Niedrige Purpurbeere |
Vinca spec. | Immergrün |
Artenauswahl für Kletterpflanzen
Selbstklimmer:
Campsis radicans | Trompetenblume |
Hedera helix | Efeu |
Hydrangea petiolaris | Kletterhortensie |
Parthenocissus tricuspidata ‘Veitchi' | Jungfernrebe |
Parth. quincefolia ‘Engelmanii’ | Wilder Wein |
Gerüstkletterpflanzen:
Actinidia arguta | Strahlengriffel |
Aristolochia macrophylla | Pfeiffenwinde |
Clematis Hybr. | Waldrebe |
Lonicera i. V. Arten und Sorten | Geißblatt |
Wisteria sinensis | Blauregen |
7. Kampfmittel
Im Planungsbereich sind Munitionsgefahren nicht auszuschließen.
Eine vorsorgliche Überprüfung durch den Kampfmittelräumdienst wird empfohlen und sollte frühzeitig vor Beginn der Abbruch-, Sondierungs-, Räumungs-, Erdarbeiten und Baumaßnahmen angefordert werden. Für grundstücksbezogene, historische Recherchen, Bewertungen und Überprüfungen des Unterbodens sowie fachtechnische Begleitung der Maßnahmen können entsprechende Fachfirmen auf der Internetseite des Kampfmittelräumdienstes Rheinland-Pfalz (https://add.rlp.de/de/themen/staat-und-gesellschaft/sicherheit/kampfmittelraeumdienst-kmrd/) abgefragt werden. Kampfmittelfunde sind unverzüglich dem zuständigen Ordnungsamt (Gemeindeverwaltung Limburgerhof) bzw. bei Gefahr im Verzug der örtlichen Polizeibehörde zu melden; Bauarbeiten sind sofort einzustellen.
8. Lagerung wassergefährdender Stoffe (z. B. Heizöl)
Planungen im Hinblick auf Umgang und Lagerung wassergefährdender Stoffe müssen in Einklang der Nutzungszulässigkeit stehen. Weiterhin sind hierbei stets die grundsätzlichen gesetzlichen Bestimmungen des WHG und des LWG sowie insbesondere die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“ vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328), zusammen mit den einschlägigen technischen Regelwerken zu beachten. Nach § 20 LWG und § 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS) vom 01. Februar 1996, zuletzt mehrfach geändert durch § 131 des Gesetzes vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127) i.V.m. § 62 Abs. 1 WHG sind die Betreiber dazu verpflichtet, ihre Anlage zur Lagerung wassergefährdender Stoffe (bei Heizöl mehr als 1000 l) vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen oder der Unteren Wasserbehörde, bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis eine durch den ausführenden Fachbetrieb nach § 3 der Verordnung ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsgemäße Errichtung vorzulegen.
9. Niederbringung von Erdwärmesonden
Gemäß der §§ 8, 9 Abs. 2 Nr. 2 und 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. dem Landeswassergesetz (LWG) stellt die Niederbringung von Bohrungen und Inanspruchnahme des Grundwassers eine Gewässerbenutzung dar, die einer wasserbehördlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde bedarf.
10. Brandschutz
Die Landesbauordnung (LBauO) in der derzeit gültigen Fassung ist anzuwenden.
Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 17. Juli 2000 - Richtlinie über die Flächen der Feuerwehr - i.V.m. DIN 14090 ist zu beachten und umzusetzen. Zur Gestaltung von öffentlichen Verkehrsflächen für den Einsatz von Brandbekämpfungs- und Rettungsgeräten/Fahrzeugen im Bebauungsgebiet ist mindestens analog Richtlinie über die Flächen der Feuerwehr zu verfahren.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 (Fußbodenhöhe ≤ 7 m über der mittleren Geländehöhe) können (tragbare) Leitern der Feuerwehr zum Einsatz kommen. Die Aufstellflächen hierfür müssen frei von Hindernissen jeglicher Art, jederzeit begehbar und standsicher sein. Einer Rettungshöhe > 8 m über Geländeoberfläche in jedem Geschoss (auch der nicht Vollgeschosse) von Nutzungseinheiten bedarf der erneuten Abstimmung. Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmte Stellen mehr als 8 Meter über der Geländeoberfläche liegen, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden.
Die bereitzustellende Löschwassermenge von mindestens 800 l/min (48 m³/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden ist sicherzustellen, siehe DVGW Arbeitsblatt W 405 (DVGW – Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. Frankfurt/Main, Ausgabe Februar 2008).
Die Hydranten für die Entnahme des Löschwassers sind so anzuordnen, dass sie jederzeit für die Feuerwehr zugänglich sind. Der Abstand zwischen den Hydranten darf nicht mehr als 150 Meter betragen. Der Anlage von Unterflurhydranten gemäß DIN 3222 ist der Vorrang zu geben. Unterflurhydranten sind durch Hinweisschilder gemäß DIN 4066 zu kennzeichnen. Der Netzdruck von mindestens 1,5 bar im öffentlichen Versorgungsnetz ist sicherzustellen.
Die o.g. Regelwerke sind im Beuth-Verlag, Saatwinkler Damm 42/43, 13627 Berlin, erhältlich.
11. Sanierung einer Dachfläche des historischen Hauptgebäudes und des historischen Anbaus in der „Alten Kolonie“.
11.1 Dachsanierung an der Hauptdachfläche
A: Rückbaumaßnahmen:
- Die vorhandene alte Dacheindeckung, First und Ortgänge (Tondachziegel) aufnehmen und entsorgen, ggf. zum Wiedereinbau herrichten und zwischenlagern.
- Abbruch und Entsorgung der maroden Dachleitung.
- Demontage und Entsorgung der Dachrinnen, Traufbleche, Fallrohre, Kaminverwahrung etc.
- Freilegen der Bestandssparren, ggf. vorhandene Zwischensparrendämmung, sonstige Plattenbeläge zwischen den Sparren vollständig entfernen und entsorgen.
- Abbruch und Entsorgung des vorhandenen gemörtelten Wandanschlusses.
B: Beschreibung zur geplanten Dachsanierungsmaßnahme an freigelegter Dachfläche:
- Einbau einer Ausgleichs- und Schutzdämmlage im unteren Bestandssparrenbereich, d=20 mm, WLG 035 (dient der Überbrückung von herausstehenden Nägeln der Dachrinnenverkleidung).
- Einbau einer Dampfbremsfolie mit Vlieskaschierung zwischen und um die Sparren profilgerecht verlegen.
- Einbau einer Zwischensparrendämmung passgenau zwischen und in Höhe der Bestandssparrenfelder, Dicke d =ca. 80-100 mm, Einbau Dämmstoff mit WLG 035.
- Oberseitiges Aufbringen einer durchgängigen dampfdiffusionsoffenen und wasserdichten Unterspannbahn parallel zu Traufe und First.
- Konterladung inklusive Nageldichtband 30/50 mm.
- Dachfläche einlatten mit scharfkantigen Dachlatten 30/50 mm.
- Lüftungsblech aus Aluminiumblech, gelocht und 1-fach gekantet an der Traufe.
- Dacheindeckung mit Tondachziegeln, zwischengelagert; Doppelmuldenfalzziegel naturrot, Fabrikat Ludowici, Jockgrim oder beim Einbau neuer Ziegel: Nachbau des Originalziegels
- als Flächenziegel: Duppelmulden-Falzziegel Ludowici Z1 oder gleichwertig, z.B. Koramic Tradi 15
- als Lüfterziegel: Ludowici L3 (aus der Serie Z1) oder gleichwertig z.B. Koramic
- als Firstziegel: Ludowici W1 - kein Alternativziegel möglich
- als Walmziegel: Ludowici W2 - kein Alternativziegel möglich
- als Ortgang: Windbordziegel Ludowici W10 mit Angangsziegel Ludowici E9 (End-Schnecke) - kein Alternativziegel möglich
- Sämtliche sichtbaren Holzuntersichten (Dachschalung, freiliegende Sparren und Pfettenköpfe) werden neu überarbeitet und weiß farbbeschichtet.
- Montage neue Dachrinne mit Traufeinhangblech in Titanzink. Die Rinne ist straßenseitig durchlaufend auszuführen und mit der Rinne der angrenzenden Bestandsdachfläche zu verbinden. Die Entwässerung erfolgt dann über ein gemeinsames Regenfallrohr, welches die gesamte Fläche der beiden Doppelhaushälften entwässert.
- Die Entwässerung der gartenseitigen Wohnhausdachfläche erfolgt über die neue Dachrinne mit Traufeinlaufblech einschl. Rinneneinhangstutzen und Fallrohr in Titanzinkblech an das bauseits vorhandene Gussstandrohr zum bestehenden Grundleitungsanschluss.
- Entwässerung des Krüppelwalms nur über ein gekantetes Zinkblech (ohne Rinne).
- Im Dachgrenzbereich, Übergang neue Dachfläche zur Bestandsdachfläche, erfolgt die Trennung mittels eines senkrecht montierten Stellbrettes mit 2- teiligem Zinkblechanschluss. Höhe auf notwendiges Maß reduziert.
- Oberseitig der gemeinsamen Haustrennwand werden die Dachlatten mittels Stahlwinkel überbrückt. Zusätzlich werden die neuen Dachziegel im Grenzwandbereich auf ein Zementmörtelbett aufgelegt. Auf der Bestandsdachseite wird ein Schaumglasstreifen (A1 - Material) unterlegt.
- Kaminkopf: Mörtelfugen nacharbeiten ggf. erneuern; Ausführung mit sichtbarem Klinkermauerwerk bleibt erhalten.
- Die Kaminverwahrung wird im Zuge der Dachsanierung erneuert mit Titanzinkblech.
Hinweis:
Die Dachsanierungsarbeiten erstrecken sich dabei nur auf die Erneuerung der Hauptdachfläche einer Doppelhaushälfte. Durch die Dachsanierung erhöht sich aus konstruktiven Gründen die Dachfläche parallel gegenüber der angrenzenden Bestandsdachfläche um ca. max. 6 cm. Die Maßdifferenz wird dabei durch die Anbringung eines seitlichen Ortgangbrettes ausgeglichen.
11.2 Dachsanierung an Dachfläche Anbau
A: Rückbaumaßnahmen:
- Die vorhandene alte Dacheindeckung, First und Ortgänge (Tondachziegel) aufnehmen und entsorgen, ggf. zum Wiedereinbau herrichten und zwischenlagern.
- Abbruch und Entsorgung der maroden Dachleitung.
- Demontage und Entsorgung der Dachrinnen, Traufbleche, Fallrohre, Kaminverwahrung etc.
- Freilegen der Bestandssparren, ggf. vorhandene Zwischensparrendämmung, sonstige Plattenbeläge zwischen den Sparren vollständig entfernen und entsorgen.
- Abbruch und Entsorgung des vorhandenen Wandanschlusses.
B: Beschreibung zur geplanten Dachsanierungsmaßnahme an freigelegter Dachfläche:
- Einbau einer Ausgleichs- und Schutzdämmlage im unteren Bestandssparrenbereich, d=20 mm, WLG 035 (dient der Überbrückung von herausstehenden Nägeln der Dachrinnenverkleidung).
- Holzfaser-Unterdeckplatte 35mm, keine Bedenken.
- Einbau einer Dampfbremsfolie mit Vlieskaschierung zwischen und um die Sparren profilgerecht verlegen.
- Einbau einer Zwischensparrendämmung passgenau zwischen und in Höhe der Bestandssparrenfelder, Dicke d =ca. 80-100 mm, Einbau Dämmstoff mit WLG 035
- Oberseitiges Aufbringen einer durchgängigen dampfdiffusionsoffenen und wasserdichten Unterspannbahn parallel zu Traufe und First.
- Konterladung inklusive Nageldichtband 30/50 mm.
- Dachfläche einlatten mit scharfkantigen Dachlatten 30/50 mm.
- Lüftungsblech aus Aluminiumblech, gelocht und 1-fach gekantet an der Traufe.
- Dacheindeckung mit Tondachziegeln, zwischengelagert; Doppelmuldenfalzziegel naturrot, Fabrikat Ludowici, Jockgrim oder beim Einbau neuer Ziegel: Nachbau des Originalziegels
- als Flächenziegel: Duppelmulden-Falzziegel Ludowici Z1 oder gleichwertig z.B. Koramic Tradi 15
- als Lüfterziegel: Ludowici L3 (aus der Serie Z1) oder gleichwertig z.B. Koramic
- als Firstziegel: Ludowici W1 - kein Alternativziegel möglich
- als Ortgang: Windbordziegel Ludowici W10 mit Angangsziegel Ludowici E9 (Endschnecke) - kein Alternativziegel möglich
- Sämtliche sichtbaren Holzuntersichten (Dachschalung, freiliegende Sparren und Pfettenköpfe) werden neu überarbeitet und weiß farbbeschichtet.
- Montage neue Dachrinne mit Traufeinhangblech in Titanzink einschließlich Rinneneinhangstutzen passend für Regenfallrohr DN 70. Die Entwässerung des anfallenden Dachwassers erfolgt mittels Abzweigrohr, DN 70 mit seitlicher Einbindung in das Fallrohr der Hauptdachfläche des Wohnhauses.
- Kaminkopf: Mörtelfugen nacharbeiten ggf. erneuern; Ausführung mit sichtbarem Klinkermauerwerk bleibt erhalten
- Die Kaminverwahrung wird im Zuge der Dachsanierung erneuert mit Titanzinkblech.
- Wandanschluss im Übergang neue Dachfläche an das Klinkermauerwerk des Wohnhauses erfolgt in Titanzinkblech bestehend aus einem Wandanschluss- und Übergangsblech mit oberseitiger dauerelastischer Verfugung.
- Die Ausführung der Dachinnenverkleidung in F 90 erfolgt nach Angabe des Brandschutzsachverständigen.
- Erneuerung Dachflächenfenster: Neues Dachflächenfenster Maße B x H: 55 x 98 cm, Außenfarbe: dunkelgrau, flacher Einbaurahmen
Hinweis:
Die Dachsanierungsarbeiten erstrecken sich dabei nur auf die Erneuerung einer Anbau-Dachfläche. Durch die Dachsanierung erhöht sich, wegen des Einbaus einer zusätzlichen Konterladung, die Dachfläche parallel um ca. max. 6 cm. Im First wird diese Erhöhung zur bestehenden Anbaudachfläche des angrenzende Nachbardaches mittels Brustblech ausgeglichen. Die Dacherhöhung wird durch die Anbringung eines seitlichen Ortgangbrettes ausgeglichen.
11.3 Übersicht „Bestandsbauteile – genehmigungsfähige Dachsanierungsmaßnahme“
Bauteil – Bestand:
Bauteil - Bestand | Genehmigungsfähige Ausführung |
Haupthaus: | Rückbaumaßnahmen: |
| Dach-Sanierungsmaßnahme an freigelegter Dachfläche: |
| Erneuerung Dachflächenfenster Kriterien der Denkmalpflege:
Neues Dachflächenfenster Maße: B x H: z.B. 55 x 98 cm, Außenfarbe: dunkelgrau Flacher Einbaurahmen: |
Flächenziegel: Ludowici Z1 | Dacheindeckung Hersteller: z.B: Ziegelmanufaktur Ullrich https://ziegelmanufaktur-ullrich.com oder gleichwertig z.B. Koramic Tradi 15 |
dazu die passenden Firstziegel: Ludowici W1 | Firstziegel: Ludowici W1 – kein Alternativziegel möglich |
Walmziegel: Ludowici W2 | Walmziegel: Ludowici W2 – kein Alternativziegel möglich |
Windbordziegel: Ludowici W10 mit Angangsziegel E9 (End-Schnecke) | Windbordziegel: Ludowici W10 mit Angangsziegel E9 (End-Schnecke) – kein Alternativziegel möglich |
Lüfterziegel L3 aus der Serie Ludowici Z1 Farbgebung ist naturrot – keine Engobe | Lüfterziegel L3 aus der Serie Ludowici Z1 oder gleichwertig z.B. Koramic Tradi Farbgebung ist naturrot – keine Engobe |
- Plan (Planurkunde)
- Bauplanrechtliche Festsetzungen
- Quartiersbereich A "Alte Kolonie"
- Quartiersbereich B "Neue Kolonie"
- Quartiersbereich C "Ehemaliges Feierabendhaus"
- Grünfläche D "Berliner Platz"
- Örtliche Bauvorschriften (Gestaltungssatzung)
- Quartiersbereich A "Alte Kolonie"
- Quartiersbereich B "Neue Kolonie"
- Quartiersbereich C "Ehemaliges Feierabendhaus"
- Empfehlungen und Hinweise
- Begründung zum Bebauungsplan
- Anlagen