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Windkraft
Konzentrationszone Windenergie
Mit dem Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes im Jahr 2007 wurde eine Konzentrationszone für die Windenergienutzung ausgewiesen. Die positive Standortausweisung schließt gleichzeitig auf allen übrigen Gemeindeflächen die Errichtung von Windkraftanlagen aus.
Die Darstellung der Sonderbaufläche erfolgt auf Grundlage der gemeinsamen vertraglichen Vereinbarung nach § 204 des Baugesetzbuches vom 28.09.2006 zwischen den Gemeinden Limburgerhof, Neuhofen, Stadt Schifferstadt und der Verbandsgemeinde Waldsee.
Eine Gemarkungsgrenzen überschreitende Fläche von insgesamt 29 ha im südlichen Teil der Gemeinde Limburgerhof und im südlichen Teil der Gemeinde Neuhofen ist für die Nutzung der Windenergie geeignet (davon 18 ha auf Limburgerhofer Gemarkung). Im Konzept zur interkommunalen Steuerung der Windenergienutzung für das Gebiet der Gemeinden Limburgerhof und Neuhofen, der Stadt Schifferstadt und der Verbandsgemeinde Waldsee wurde die Eignung im Jahr 2006 ausführlich untersucht.
Andreas Poignee
Orangene Eingrenzung oberhalb gestrichelter Linie: Gemarkung Limburgerhof
Orangene Eingrenzung unterhalb gestrichelter Linie: Gemarkung Neuhofen
Wind-an-Land-Gesetz
Mit dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sogenanntes Wind-an-Land-Gesetz) vom 20.07.2022 beschloss der Bundestag, 2 Prozent der Bundesfläche (2,2 Prozent der Fläche in Rheinland-Pfalz) für Windenergie an Land vorzusehen, um den Mangel verfügbarer Flächen für den beschleunigten Ausbau der Windenergie zu beheben.
In dem Gesetz, welches am 01.02.2023 in Kraft getreten ist, wird geregelt, dass das Gesamtziel bis zum 31.12.2032 erreicht werden soll. Die Länder können hierzu entweder selbst Flächen zur Erreichung der Flächenbeitragswerte ausweisen oder es den Kommunen bzw. Regionalverbänden durch kommunale oder regionale Flächenziele übertragen. Das Land Rheinland-Pfalz erarbeitet derzeit ein Landeswindenergiegebietegesetz (LWindGG).
Werden die Ziele bis zum 31.12.2032 erreicht, dürfen Windenergieanlagen außerhalb der ausgewiesenen Windenergiegebiete ab dann nicht mehr als priviligierte Vorhaben gelten. Die Priviligierung im Außenbereich wird also entzogen.
Werden die Ziele verfehlt, sind Windenergieanlagen im gesamten Planungsraum als priviligierte Vorhaben im Außenbereich genehmigungsfähig.
In dem Gesetz wurden weiterhin die Bundesländer ermächtigt, die Mindestabstandsregelungen neu zu definieren. Im Januar 2023 erfolgte durch das Landeskabinett eine Änderung des Landesentwicklungsprogrammes: Der von neu errichteten Windenergieanlagen einzuhaltende Mindestabstand zu Siedlungsgebieten ist von bisher 1.000 m (bzw. 1.100 m bei Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 200 m) ohne Höhenstaffelung auf 900 m reduziert. Zu diesen Siedlungsgebieten gehören nunmehr auch dörfliche Wohngebiete und urbane Gebiete gemäß Baunutzungsverordnung.
Aktuelle Entwicklung
Aufgrund der Änderungen beim Wind-an-Land-Gesetz trafen sich die damaligen Vertragspartner im Herbst 2022 zur Beratung über die Auswirkungen. Die ehemalige verbandsfreie Gemeinde Neuhofen und die Verbandsgemeinde Waldsee wird seit der Gebietsreform im Jahr 2014 durch die neue Verbandsgemeinde Rheinauen vertreten. Schnell war man sich einig, eine weitere Studie in Auftrag zu geben, um die neuen Potenziale für Windkraftanlagen zu untersuchen.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Kriterien ergaben sich auf den Gemarkungen der Stadt Schifferstadt, der Gemeinde Limburgerhof und der Verbandsgemeinde Rheinauen 7 geeignete oder teilweise geeignete Standorte. Für Limburgerhof war nur ein Standort geeignet. Dieser ist nahezu identisch mit der bereits 2007 ausgewiesenen Konzentrationsfläche, fällt allerdings kleiner aus. Ansonsten kann Limburgerhof aufgrund der geringen Gemarkungsfläche und dem Abstand zu den Siedlungsgebieten keine weiteren Flächen ausweisen. Somit erfüllt Limburgerhof die Anforderungen des Wind-an-Land-Gesetzes nicht und kann lediglich rund 0,9 % der Fläche beitragen. Blickt man aber auf das gesamte Gemarkungsgebiet der vorgenannten Kommunen, können rund 2,5 % der Flächen genutzt werden. Bevor dies möglich ist, muss nun der bestehende Vertrag geändert und die neuen Flächen jeweils in die Flächennutzungspläne übernommen werden. Die Gemeinde Limburgerhof wird sich dabei den Wünschen der anderen Kommunen nicht verweigern, damit insgesamt die Zielvorgabe erfüllt werden kann.
Weitere Erläuterungen zur Methodik der Studie:
Der gesamte Projektraum wurde untersucht und zunächst alle Gebiete ausgeschlossen, zu denen ein Abstand vorgegeben ist (z.B. Wohngebiete, Autobahnen, Schienenverkehr, Gewässer, Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete u.v.m.). Danach wurden die Gebiete ausgeschlossen, bei denen es Restriktionskriterien gibt (Gewerbe- und Industriegebiete, Grünflächen, Freileitungen, geplante Wohn- und Gewerbegebiete u.a.). Die verbleibenden Flächen wurden im Einzelfall nach ihrer Geeignetheit bewertet und in der Studie näher erläutert.
- © Firu mbH
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